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Änderung § 1788 BGB vom 01.09.2009

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§ 1788 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1788 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1788 Zwangsgeld


(Text neue Fassung)

§ 1788 Rechte des Mündels


vorherige Änderung

(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens
einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.



Der Mündel hat insbesondere das Recht auf

1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,

2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,

3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,

4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie

5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.



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