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Änderung § 1789 BGB vom 01.09.2009

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§ 1789 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1789 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht


(Text neue Fassung)

§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht


vorherige Änderung

Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.



1 Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2 Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)