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Änderung § 66 BGB vom 30.09.2009

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§ 66 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 66 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
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§ 66 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten


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(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(2)
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.



Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.