| § 1598 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 1598 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
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(Text alte Fassung) § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf | (Text neue Fassung)§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung |
(1) 1 Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2 Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. | (1) 1 Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2 Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. | |