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Änderung § 361 BGB vom 11.06.2010

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§ 361 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 361 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
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§ 361 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast


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(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.

(2) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.


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