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Synopse aller Änderungen des BGB am 11.06.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juni 2010 durch Artikel 1 des VerbrKredRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | BGB n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) *) Amtlicher Hinweis: Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Personen Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit § 2 Eintritt der Volljährigkeit §§ 3 bis 6 (weggefallen) § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger § 9 Wohnsitz eines Soldaten § 10 (weggefallen) § 11 Wohnsitz des Kindes § 12 Namensrecht § 13 Verbraucher *) § 14 Unternehmer *) §§ 15 bis 20 Titel 2 Juristische Personen Untertitel 1 Vereine Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein § 22 Wirtschaftlicher Verein § 23 (aufgehoben) § 24 Sitz § 25 Verfassung § 26 Vorstand und Vertretung § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands § 28 Beschlussfassung des Vorstands § 29 Notbestellung durch Amtsgericht § 30 Besondere Vertreter § 31 Haftung des Vereins für Organe § 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung § 33 Satzungsänderung § 34 Ausschluss vom Stimmrecht § 35 Sonderrechte § 36 Berufung der Mitgliederversammlung § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 38 Mitgliedschaft § 39 Austritt aus dem Verein § 40 Nachgiebige Vorschriften § 41 Auflösung des Vereins § 42 Insolvenz § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44 Zuständigkeit und Verfahren § 45 Anfall des Vereinsvermögens § 46 Anfall an den Fiskus § 47 Liquidation § 48 Liquidatoren § 49 Aufgaben der Liquidatoren § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 50a Bekanntmachungsblatt § 51 Sperrjahr § 52 Sicherung für Gläubiger § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren § 54 Nicht rechtsfähige Vereine Kapitel 2 Eingetragene Vereine § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung § 55a Elektronisches Vereinsregister § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung § 59 Anmeldung zur Eintragung § 60 Zurückweisung der Anmeldung §§ 61 bis 63 § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung § 65 Namenszusatz § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten § 67 Änderung des Vorstands § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister § 69 Nachweis des Vereinsvorstands § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht § 71 Änderungen der Satzung § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl § 74 Auflösung § 75 Eintragungen bei Insolvenz § 76 Eintragungen bei Liquidation § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen § 78 Festsetzung von Zwangsgeld § 79 Einsicht in das Vereinsregister Untertitel 2 Stiftungen § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung § 81 Stiftungsgeschäft § 82 Übertragungspflicht des Stifters § 83 Stiftung von Todes wegen § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters § 85 Stiftungsverfassung § 86 Anwendung des Vereinsrechts § 87 Zweckänderung; Aufhebung § 88 Vermögensanfall Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts § 89 Haftung für Organe; Insolvenz Abschnitt 2 Sachen und Tiere § 90 Begriff der Sache § 90a Tiere § 91 Vertretbare Sachen § 92 Verbrauchbare Sachen § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes § 95 Nur vorübergehender Zweck § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks § 97 Zubehör § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar § 99 Früchte § 100 Nutzungen § 101 Verteilung der Früchte § 102 Ersatz der Gewinnungskosten § 103 Verteilung der Lasten Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte Titel 1 Geschäftsfähigkeit § 104 Geschäftsunfähigkeit § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung § 105a Geschäfte des täglichen Lebens § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis §§ 114, 115 Titel 2 Willenserklärung § 116 Geheimer Vorbehalt § 117 Scheingeschäft § 118 Mangel der Ernstlichkeit § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung § 121 Anfechtungsfrist § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124 Anfechtungsfrist § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels § 126 Schriftform § 126a Elektronische Form § 126b Textform § 127 Vereinbarte Form § 127a Gerichtlicher Vergleich § 128 Notarielle Beurkundung § 129 Öffentliche Beglaubigung § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133 Auslegung einer Willenserklärung § 134 Gesetzliches Verbot § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136 Behördliches Veräußerungsverbot § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139 Teilnichtigkeit § 140 Umdeutung § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142 Wirkung der Anfechtung § 143 Anfechtungserklärung § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts Titel 3 Vertrag § 145 Bindung an den Antrag § 146 Erlöschen des Antrags § 147 Annahmefrist § 148 Bestimmung einer Annahmefrist § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung § 150 Verspätete und abändernde Annahme § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung § 155 Versteckter Einigungsmangel § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung § 157 Auslegung von Verträgen Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung § 159 Rückbeziehung § 160 Haftung während der Schwebezeit § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts § 163 Zeitbestimmung Titel 5 Vertretung und Vollmacht § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung § 167 Erteilung der Vollmacht § 168 Erlöschen der Vollmacht § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung § 172 Vollmachtsurkunde § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft § 181 Insichgeschäft Titel 6 Einwilligung und Genehmigung § 182 Zustimmung § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung § 184 Rückwirkung der Genehmigung § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten Abschnitt 4 Fristen, Termine § 186 Geltungsbereich § 187 Fristbeginn § 188 Fristende § 189 Berechnung einzelner Fristen § 190 Fristverlängerung § 191 Berechnung von Zeiträumen § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend Abschnitt 5 Verjährung Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung § 194 Gegenstand der Verjährung § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 209 Wirkung der Hemmung § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen § 212 Neubeginn der Verjährung § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung § 214 Wirkung der Verjährung § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen § 217 Verjährung von Nebenleistungen § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts §§ 219 bis 225 Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe § 226 Schikaneverbot § 227 Notwehr § 228 Notstand § 229 Selbsthilfe § 230 Grenzen der Selbsthilfe § 231 Irrtümliche Selbsthilfe Abschnitt 7 Sicherheitsleistung § 232 Arten § 233 Wirkung der Hinterlegung § 234 Geeignete Wertpapiere § 235 Umtauschrecht § 236 Buchforderungen § 237 Bewegliche Sachen § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden § 239 Bürge § 240 Ergänzungspflicht Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis § 241a Unbestellte Leistungen *) § 242 Leistung nach Treu und Glauben § 243 Gattungsschuld § 244 Fremdwährungsschuld § 245 Geldsortenschuld § 246 Gesetzlicher Zinssatz § 247 Basiszinssatz *) § 248 Zinseszinsen § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung § 252 Entgangener Gewinn § 253 Immaterieller Schaden § 254 Mitverschulden § 255 Abtretung der Ersatzansprüche § 256 Verzinsung von Aufwendungen § 257 Befreiungsanspruch § 258 Wegnahmerecht § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten § 262 Wahlschuld; Wahlrecht § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung § 264 Verzug des Wahlberechtigten § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld § 266 Teilleistungen § 267 Leistung durch Dritte § 268 Ablösungsrecht des Dritten § 269 Leistungsort § 270 Zahlungsort § 271 Leistungszeit § 272 Zwischenzinsen § 273 Zurückbehaltungsrecht § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts § 275 Ausschluss der Leistungspflicht *) § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279 (weggefallen) § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285 Herausgabe des Ersatzes § 286 Verzug des Schuldners *) § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288 Verzugszinsen *) § 289 Zinseszinsverbot § 290 Verzinsung des Wertersatzes § 291 Prozesszinsen § 292 Haftung bei Herausgabepflicht Titel 2 Verzug des Gläubigers § 293 Annahmeverzug § 294 Tatsächliches Angebot § 295 Wörtliches Angebot § 296 Entbehrlichkeit des Angebots § 297 Unvermögen des Schuldners § 298 Zug-um-Zug-Leistungen § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs § 301 Wegfall der Verzinsung § 302 Nutzungen § 303 Recht zur Besitzaufgabe § 304 Ersatz von Mehraufwendungen Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *) *) Amtlicher Hinweis: § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen § 305b Vorrang der Individualabrede § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit § 306a Umgehungsverbot § 307 Inhaltskontrolle § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 310 Anwendungsbereich Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung Untertitel 1 Begründung § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass § 311c Erstreckung auf Zubehör Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen *) *) Amtlicher Hinweis: § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften § 312b Fernabsatzverträge § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr § 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung § 312g Abweichende Vereinbarungen Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen § 313 Störung der Geschäftsgrundlage § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei § 316 Bestimmung der Gegenleistung § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten § 318 Anfechtung der Bestimmung § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung Titel 2 Gegenseitiger Vertrag § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 321 Unsicherheitseinrede § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *) § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 325 Schadensersatz und Rücktritt § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht *) § 327 (weggefallen) Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten § 328 Vertrag zugunsten Dritter § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag § 331 Leistung nach Todesfall § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe § 336 Auslegung der Draufgabe § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung § 342 Andere als Geldstrafe § 343 Herabsetzung der Strafe § 344 Unwirksames Strafversprechen § 345 Beweislast Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen Untertitel 1 Rücktritt *) *) Amtlicher Hinweis: § 346 Wirkungen des Rücktritts § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt § 348 Erfüllung Zug-um-Zug § 349 Erklärung des Rücktritts § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung § 353 Rücktritt gegen Reugeld § 354 Verwirkungsklausel Untertitel 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen *) *) Amtlicher Hinweis: § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe § 358 Verbundene Verträge § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen | |
(Text alte Fassung) §§ 360, 361 (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 359a Anwendungsbereich § 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung § 361 (weggefallen) |
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse Titel 1 Erfüllung § 362 Erlöschen durch Leistung § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung § 364 Annahme an Erfüllungs statt § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten § 368 Quittung § 369 Kosten der Quittung § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung § 371 Rückgabe des Schuldscheins Titel 2 Hinterlegung § 372 Voraussetzungen § 373 Zug-um-Zug-Leistung § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht § 375 Rückwirkung bei Postübersendung § 376 Rücknahmerecht § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung § 381 Kosten der Hinterlegung § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen § 384 Androhung der Versteigerung § 385 Freihändiger Verkauf § 386 Kosten der Versteigerung Titel 3 Aufrechnung § 387 Voraussetzungen § 388 Erklärung der Aufrechnung § 389 Wirkung der Aufrechnung § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften § 396 Mehrheit von Forderungen Titel 4 Erlass § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung § 398 Abtretung § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung § 403 Pflicht zur Beurkundung § 404 Einwendungen des Schuldners § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung § 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger § 408 Mehrfache Abtretung § 409 Abtretungsanzeige § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde § 411 Gehaltsabtretung § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang § 413 Übertragung anderer Rechte Abschnitt 6 Schuldübernahme § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld § 417 Einwendungen des Übernehmers § 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten § 419 Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 420 Teilbare Leistung § 421 Gesamtschuldner § 422 Wirkung der Erfüllung § 423 Wirkung des Erlasses § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs § 425 Wirkung anderer Tatsachen § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung § 428 Gesamtgläubiger § 429 Wirkung von Veränderungen § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Titel 1 Kauf, Tausch *) *) Amtlicher Hinweis: Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag § 434 Sachmangel § 435 Rechtsmangel § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln § 438 Verjährung der Mängelansprüche § 439 Nacherfüllung § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz § 441 Minderung § 442 Kenntnis des Käufers § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie § 444 Haftungsausschluss § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen § 446 Gefahr- und Lastenübergang § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten § 449 Eigentumsvorbehalt § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer § 452 Schiffskauf § 453 Rechtskauf Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs Kapitel 1 Kauf auf Probe § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags § 455 Billigungsfrist Kapitel 2 Wiederkauf § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs § 457 Haftung des Wiederverkäufers § 458 Beseitigung von Rechten Dritter § 459 Ersatz von Verwendungen § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte § 462 Ausschlussfrist Kapitel 3 Vorkauf § 463 Voraussetzungen der Ausübung § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts § 465 Unwirksame Vereinbarungen § 466 Nebenleistungen § 467 Gesamtpreis § 468 Stundung des Kaufpreises § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte § 473 Unübertragbarkeit Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs § 475 Abweichende Vereinbarungen § 476 Beweislastumkehr § 477 Sonderbestimmungen für Garantien § 478 Rückgriff des Unternehmers § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen Untertitel 4 Tausch § 480 Tausch Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge *) *) Amtlicher Hinweis: § 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags § 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 487 Abweichende Vereinbarungen Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher *) *) Amtlicher Hinweis: Untertitel 1 Darlehensvertrag | |
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht § 491 Verbraucherdarlehensvertrag § 492 Schriftform, Vertragsinhalt § 492a Unterrichtungspflichten während des Vertragsverhältnisses § 493 Überziehungskredit § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln § 495 Widerrufsrecht § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot § 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen | Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge § 491 Verbraucherdarlehensvertrag § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen § 492 Schriftform, Vertragsinhalt § 492a (aufgehoben) § 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln § 495 Widerrufsrecht § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot § 497 Verzug des Darlehensnehmers § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung § 501 Kostenermäßigung § 502 Vorfälligkeitsentschädigung § 503 Immobiliardarlehensverträge § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit § 505 Geduldete Überziehung |
Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher | |
§ 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe § 500 Finanzierungsleasingverträge § 501 Teilzahlungsgeschäfte § 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften § 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften § 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften | § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe § 507 Teilzahlungsgeschäfte § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften § 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit |
Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher | |
§ 505 Ratenlieferungsverträge | § 510 Ratenlieferungsverträge |
Untertitel 4 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer | |
§ 506 Abweichende Vereinbarungen § 507 Anwendung auf Existenzgründer §§ 508 bis 515 (weggefallen) | § 511 Abweichende Vereinbarungen § 512 Anwendung auf Existenzgründer §§ 513 bis 515 (weggefallen) |
Titel 4 Schenkung § 516 Begriff der Schenkung § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs § 518 Form des Schenkungsversprechens § 519 Einrede des Notbedarfs § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens § 521 Haftung des Schenkers § 522 Keine Verzugszinsen § 523 Haftung für Rechtsmängel § 524 Haftung für Sachmängel § 525 Schenkung unter Auflage § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage § 527 Nichtvollziehung der Auflage § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs § 530 Widerruf der Schenkung § 531 Widerrufserklärung § 532 Ausschluss des Widerrufs § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542 Ende des Mietverhältnisses § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546 Rückgabepflicht des Mieters § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften § 550 Form des Mietvertrags § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte § 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen § 554a Barrierefreiheit § 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe Kapitel 2 Die Miete Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz § 557a Staffelmiete § 557b Indexmiete § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung § 558c Mietspiegel § 558d Qualifizierter Mietspiegel § 558e Mietdatenbank § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung § 559a Anrechnung von Drittmitteln § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 560 Veränderungen von Betriebskosten § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung § 562d Pfändung durch Dritte Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung § 565 Gewerbliche Weitervermietung § 566 Kauf bricht nicht Miete § 566a Mietsicherheit § 566b Vorausverfügung über die Miete § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete § 566d Aufrechnung durch den Mieter § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 568 Form und Inhalt der Kündigung § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters § 573b Teilkündigung des Vermieters § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch § 574b Form und Frist des Widerspruchs § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit § 575 Zeitmietvertrag § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist Unterkapitel 4 Werkwohnungen § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen § 577 Vorkaufsrecht des Mieters § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe § 579 Fälligkeit der Miete § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters § 580a Kündigungsfristen Untertitel 4 Pachtvertrag § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag § 582 Erhaltung des Inventars § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert § 583 Pächterpfandrecht am Inventar § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar § 584 Kündigungsfrist § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte § 584b Verspätete Rückgabe Untertitel 5 Landpachtvertrag § 585 Begriff des Landpachtvertrags § 585a Form des Landpachtvertrags § 585b Beschreibung der Pachtsache § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag § 586a Lasten der Pachtsache § 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters § 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung § 590a Vertragswidriger Gebrauch § 590b Notwendige Verwendungen § 591 Wertverbessernde Verwendungen § 591a Wegnahme von Einrichtungen § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen § 592 Verpächterpfandrecht § 593 Änderung von Landpachtverträgen § 593a Betriebsübergabe § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses § 594a Kündigungsfristen § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters § 594d Tod des Pächters § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 594f Schriftform der Kündigung § 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen § 596 Rückgabe der Pachtsache § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende § 596b Rücklassungspflicht § 597 Verspätete Rückgabe Titel 6 Leihe § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe § 599 Haftung des Verleihers § 600 Mängelhaftung § 601 Verwendungsersatz § 602 Abnutzung der Sache § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch § 604 Rückgabepflicht § 605 Kündigungsrecht § 606 Kurze Verjährung Titel 7 Sachdarlehensvertrag § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag § 608 Kündigung § 609 Entgelt § 610 (weggefallen) Titel 8 Dienstvertrag *) *) Amtlicher Hinweis: § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag § 611a (aufgehoben) § 611b (aufgehoben) § 612 Vergütung § 612a Maßregelungsverbot § 613 Unübertragbarkeit § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang § 614 Fälligkeit der Vergütung § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko § 616 Vorübergehende Verhinderung § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen § 623 Schriftform der Kündigung § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre § 625 Stillschweigende Verlängerung § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung § 629 Freizeit zur Stellungssuche § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Werkvertrag § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag § 632 Vergütung § 632a Abschlagszahlungen § 633 Sach- und Rechtsmangel § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln § 634a Verjährung der Mängelansprüche § 635 Nacherfüllung § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz § 637 Selbstvornahme § 638 Minderung § 639 Haftungsausschluss § 640 Abnahme § 641 Fälligkeit der Vergütung § 641a (aufgehoben) § 642 Mitwirkung des Bestellers § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung § 644 Gefahrtragung § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers § 646 Vollendung statt Abnahme § 647 Unternehmerpfandrecht § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers § 648a Bauhandwerkersicherung § 649 Kündigungsrecht des Bestellers § 650 Kostenanschlag § 651 Anwendung des Kaufrechts *) Untertitel 2 Reisevertrag *) *) Amtlicher Hinweis: § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag § 651b Vertragsübertragung § 651c Abhilfe § 651d Minderung § 651e Kündigung wegen Mangels § 651f Schadensersatz § 651g Ausschlussfrist, Verjährung § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung § 651i Rücktritt vor Reisebeginn § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt § 651k Sicherstellung, Zahlung § 651l Gastschulaufenthalte § 651m Abweichende Vereinbarungen Titel 10 Mäklervertrag Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 652 Entstehung des Lohnanspruchs § 653 Mäklerlohn § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs § 655 Herabsetzung des Mäklerlohns Untertitel 2 Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher § 655a Darlehensvermittlungsvertrag § 655b Schriftform § 655c Vergütung § 655d Nebenentgelte § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer Untertitel 3 Ehevermittlung § 656 Heiratsvermittlung Titel 11 Auslobung § 657 Bindendes Versprechen § 658 Widerruf § 659 Mehrfache Vornahme § 660 Mitwirkung mehrerer § 661 Preisausschreiben § 661a Gewinnzusagen Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste Untertitel 1 Auftrag § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen § 665 Abweichung von Weisungen § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht § 667 Herausgabepflicht § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes § 669 Vorschusspflicht § 670 Ersatz von Aufwendungen § 671 Widerruf; Kündigung § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers § 673 Tod des Beauftragten § 674 Fiktion des Fortbestehens Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag *) *) Amtlicher Hinweis: § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung § 675a Informationspflichten § 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen Untertitel 3 Zahlungsdienste Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten § 675e Abweichende Vereinbarungen Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag § 675f Zahlungsdienstevertrag § 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags § 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung § 675k Nutzungsbegrenzung § 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen § 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags § 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen § 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen Unterkapitel 3 Haftung § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge § 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments § 675w Nachweis der Authentifizierung § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen § 676a Ausgleichsanspruch § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge § 676c Haftungsausschluss Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 Pflichten des Geschäftsführers § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers § 683 Ersatz von Aufwendungen § 684 Herausgabe der Bereicherung § 685 Schenkungsabsicht § 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn § 687 Unechte Geschäftsführung Titel 14 Verwahrung § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung § 689 Vergütung § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung § 691 Hinterlegung bei Dritten § 692 Änderung der Aufbewahrung § 693 Ersatz von Aufwendungen § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697 Rückgabeort § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes § 699 Fälligkeit der Vergütung § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten § 701 Haftung des Gastwirts § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen § 702a Erlass der Haftung § 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs § 704 Pfandrecht des Gastwirts Titel 16 Gesellschaft § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags § 706 Beiträge der Gesellschafter § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags § 708 Haftung der Gesellschafter § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung § 710 Übertragung der Geschäftsführung § 711 Widerspruchsrecht § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter § 714 Vertretungsmacht § 715 Entziehung der Vertretungsmacht § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte § 718 Gesellschaftsvermögen § 719 Gesamthänderische Bindung § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners § 721 Gewinn- und Verlustverteilung § 722 Anteile am Gewinn und Verlust § 723 Kündigung durch Gesellschafter § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung § 731 Verfahren bei Auseinandersetzung § 732 Rückgabe von Gegenständen § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen § 734 Verteilung des Überschusses § 735 Nachschusspflicht bei Verlust § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung § 737 Ausschluss eines Gesellschafters § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden § 739 Haftung für Fehlbetrag § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte Titel 17 Gemeinschaft § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen § 742 Gleiche Anteile § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände § 748 Lasten- und Kostentragung § 749 Aufhebungsanspruch § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger § 752 Teilung in Natur § 753 Teilung durch Verkauf § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs Titel 18 Leibrente § 759 Dauer und Betrag der Rente § 760 Vorauszahlung § 761 Form des Leibrentenversprechens Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten § 762 Spiel, Wette § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag § 764 (weggefallen) Titel 20 Bürgschaft § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld § 768 Einreden des Bürgen § 769 Mitbürgschaft § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit § 771 Einrede der Vorausklage § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung § 776 Aufgabe einer Sicherheit § 777 Bürgschaft auf Zeit § 778 Kreditauftrag Titel 21 Vergleich § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis § 780 Schuldversprechen § 781 Schuldanerkenntnis § 782 Formfreiheit bei Vergleich Titel 23 Anweisung § 783 Rechte aus der Anweisung § 784 Annahme der Anweisung § 785 Aushändigung der Anweisung § 786 (weggefallen) § 787 Anweisung auf Schuld § 788 Valutaverhältnis § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers § 790 Widerruf der Anweisung § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten § 792 Übertragung der Anweisung Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber § 794 Haftung des Ausstellers § 795 (weggefallen) § 796 Einwendungen des Ausstellers § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung § 798 Ersatzurkunde § 799 Kraftloserklärung § 800 Wirkung der Kraftloserklärung § 801 Erlöschen; Verjährung § 802 Zahlungssperre § 803 Zinsscheine § 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen § 805 Neue Zins- und Rentenscheine § 806 Umschreibung auf den Namen § 807 Inhaberkarten und -marken § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel Titel 25 Vorlegung von Sachen § 809 Besichtigung einer Sache § 810 Einsicht in Urkunden § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung § 812 Herausgabeanspruch § 813 Erfüllung trotz Einrede § 814 Kenntnis der Nichtschuld § 815 Nichteintritt des Erfolgs § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821 Einrede der Bereicherung § 822 Herausgabepflicht Dritter Titel 27 Unerlaubte Handlungen § 823 Schadensersatzpflicht § 824 Kreditgefährdung § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828 Minderjährige § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830 Mittäter und Beteiligte § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833 Haftung des Tierhalters § 834 Haftung des Tieraufsehers § 835 (weggefallen) § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers § 837 Haftung des Gebäudebesitzers § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840 Haftung mehrerer § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846 Mitverschulden des Verletzten § 847 (weggefallen) § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849 Verzinsung der Ersatzsumme § 850 Ersatz von Verwendungen § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853 Arglisteinrede Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1 Besitz § 854 Erwerb des Besitzes § 855 Besitzdiener § 856 Beendigung des Besitzes § 857 Vererblichkeit § 858 Verbotene Eigenmacht § 859 Selbsthilfe des Besitzers § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung § 862 Anspruch wegen Besitzstörung § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers § 864 Erlöschen der Besitzansprüche § 865 Teilbesitz § 866 Mitbesitz § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers § 868 Mittelbarer Besitz § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz § 872 Eigenbesitz Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung § 875 Aufhebung eines Rechts § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts § 877 Rechtsänderungen § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880 Rangänderung § 881 Rangvorbehalt § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884 Wirkung gegenüber Erben § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886 Beseitigungsanspruch § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891 Gesetzliche Vermutung § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894 Berichtigung des Grundbuchs § 895 Voreintragung des Verpflichteten § 896 Vorlegung des Briefes § 897 Kosten der Berichtigung § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899 Eintragung eines Widerspruchs § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 900 Buchersitzung § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte Abschnitt 3 Eigentum Titel 1 Inhalt des Eigentums § 903 Befugnisse des Eigentümers § 904 Notstand § 905 Begrenzung des Eigentums § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe § 907 Gefahr drohende Anlagen § 908 Drohender Gebäudeeinsturz § 909 Vertiefung § 910 Überhang § 911 Überfall § 912 Überbau; Duldungspflicht § 913 Zahlung der Überbaurente § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente § 915 Abkauf § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit § 917 Notweg § 918 Ausschluss des Notwegrechts § 919 Grenzabmarkung § 920 Grenzverwirrung § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung § 923 Grenzbaum § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken § 925 Auflassung § 925a Urkunde über Grundgeschäft § 926 Zubehör des Grundstücks § 927 Aufgebotsverfahren § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen Untertitel 1 Übertragung § 929 Einigung und Übergabe § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff § 930 Besitzkonstitut § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen § 936 Erlöschen von Rechten Dritter Untertitel 2 Ersitzung § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis § 938 Vermutung des Eigenbesitzes § 939 Hemmung der Ersitzung § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung § 942 Wirkung der Unterbrechung § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge § 944 Erbschaftsbesitzer § 945 Erlöschen von Rechten Dritter Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung § 946 Verbindung mit einem Grundstück § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen § 948 Vermischung § 949 Erlöschen von Rechten Dritter § 950 Verarbeitung § 951 Entschädigung für Rechtsverlust § 952 Eigentum an Schuldurkunden Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten Untertitel 5 Aneignung § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen § 959 Aufgabe des Eigentums § 960 Wilde Tiere § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen § 964 Vermischung von Bienenschwärmen Untertitel 6 Fund § 965 Anzeigepflicht des Finders § 966 Verwahrungspflicht § 967 Ablieferungspflicht § 968 Umfang der Haftung § 969 Herausgabe an den Verlierer § 970 Ersatz von Aufwendungen § 971 Finderlohn § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders § 973 Eigentumserwerb des Finders § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde § 977 Bereicherungsanspruch § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 981 Empfang des Versteigerungserlöses § 982 Ausführungsvorschriften § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden § 984 Schatzfund Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum § 985 Herausgabeanspruch § 986 Einwendungen des Besitzers § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis § 991 Haftung des Besitzmittlers § 992 Haftung des deliktischen Besitzers § 993 Haftung des redlichen Besitzers § 994 Notwendige Verwendungen § 995 Lasten § 996 Nützliche Verwendungen § 997 Wegnahmerecht § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers § 1001 Klage auf Verwendungsersatz § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 1005 Verfolgungsrecht § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis Titel 5 Miteigentum § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum §§ 1012 bis 1017 (weggefallen) Abschnitt 4 Dienstbarkeiten Titel 1 Grunddienstbarkeiten § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks § 1020 Schonende Ausübung § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen § 1023 Verlegung der Ausübung § 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit § 1028 Verjährung § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers Titel 2 Nießbrauch Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen § 1031 Erstreckung auf Zubehör § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen § 1033 Erwerb durch Ersitzung § 1034 Feststellung des Zustands § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs § 1037 Umgestaltung § 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk § 1039 Übermäßige Fruchtziehung § 1040 Schatz § 1041 Erhaltung der Sache § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung § 1044 Duldung von Ausbesserungen § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers § 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung § 1047 Lastentragung § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar § 1049 Ersatz von Verwendungen § 1050 Abnutzung § 1051 Sicherheitsleistung § 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche § 1058 Besteller als Eigentümer § 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft § 1059b Unpfändbarkeit § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte § 1061 Tod des Nießbrauchers § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten § 1069 Bestellung § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung § 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts § 1072 Beendigung des Nießbrauchs § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente § 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung § 1075 Wirkung der Leistung § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung § 1077 Kündigung und Zahlung § 1078 Mitwirkung zur Einziehung § 1079 Anlegung des Kapitals § 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren § 1082 Hinterlegung § 1083 Mitwirkung zur Einziehung § 1084 Verbrauchbare Sachen Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen § 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers § 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller § 1088 Haftung des Nießbrauchers § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft Titel 3 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit § 1091 Umfang § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1093 Wohnungsrecht Abschnitt 5 Vorkaufsrecht § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts § 1095 Belastung eines Bruchteils § 1096 Erstreckung auf Zubehör § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts § 1099 Mitteilungen § 1100 Rechte des Käufers § 1101 Befreiung des Berechtigten § 1102 Befreiung des Käufers § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht § 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter Abschnitt 6 Reallasten § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast § 1106 Belastung eines Bruchteils § 1107 Einzelleistungen § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld Titel 1 Hypothek § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek § 1114 Belastung eines Bruchteils § 1115 Eintragung der Hypothek § 1116 Brief- und Buchhypothek § 1117 Erwerb der Briefhypothek § 1118 Haftung für Nebenforderungen § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht § 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung § 1128 Gebäudeversicherung § 1129 Sonstige Schadensversicherung § 1130 Wiederherstellungsklausel § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks § 1132 Gesamthypothek § 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek § 1134 Unterlassungsklage § 1135 Verschlechterung des Zubehörs § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung § 1137 Einreden des Eigentümers § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek § 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs § 1141 Kündigung der Hypothek § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers § 1143 Übergang der Forderung § 1144 Aushändigung der Urkunden § 1145 Teilweise Befriedigung § 1146 Verzugszinsen § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung § 1148 Eigentumsfiktion § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden § 1150 Ablösungsrecht Dritter § 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken § 1152 Teilhypothekenbrief § 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung § 1154 Abtretung der Forderung § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek § 1158 Künftige Nebenleistungen § 1159 Rückständige Nebenleistungen § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek § 1161 Geltendmachung der Forderung § 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs § 1163 Eigentümerhypothek § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner § 1165 Freiwerden des Schuldners § 1166 Benachrichtigung des Schuldners § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden § 1168 Verzicht auf die Hypothek § 1169 Rechtszerstörende Einrede § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung § 1172 Eigentümergesamthypothek § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer § 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek § 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel § 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek § 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten § 1179 Löschungsvormerkung § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht § 1180 Auswechslung der Forderung § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück § 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek § 1183 Aufhebung der Hypothek § 1184 Sicherungshypothek § 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften § 1186 Zulässige Umwandlungen § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere § 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters § 1190 Höchstbetragshypothek Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld Untertitel 1 Grundschuld § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld § 1192 Anwendbare Vorschriften § 1193 Kündigung § 1194 Zahlungsort § 1195 Inhabergrundschuld § 1196 Eigentümergrundschuld § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld § 1198 Zulässige Umwandlungen Untertitel 2 Rentenschuld § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld § 1200 Anwendbare Vorschriften § 1201 Ablösungsrecht § 1202 Kündigung § 1203 Zulässige Umwandlungen Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen § 1205 Bestellung § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs § 1209 Rang des Pfandrechts § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes § 1211 Einreden des Verpfänders § 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse § 1213 Nutzungspfand § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers § 1215 Verwahrungspflicht § 1216 Ersatz von Verwendungen § 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb § 1220 Androhung der Versteigerung § 1221 Freihändiger Verkauf § 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht § 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder § 1226 Verjährung der Ersatzansprüche § 1227 Schutz des Pfandrechts § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf § 1229 Verbot der Verfallvereinbarung § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf § 1232 Nachstehende Pfandgläubiger § 1233 Ausführung des Verkaufs § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist § 1235 Öffentliche Versteigerung § 1236 Versteigerungsort § 1237 Öffentliche Bekanntmachung § 1238 Verkaufsbedingungen § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer § 1240 Gold- und Silbersachen § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung § 1243 Rechtswidrige Veräußerung § 1244 Gutgläubiger Erwerb § 1245 Abweichende Vereinbarungen § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen § 1247 Erlös aus dem Pfande § 1248 Eigentumsvermutung § 1249 Ablösungsrecht § 1250 Übertragung der Forderung § 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs § 1252 Erlöschen mit der Forderung § 1253 Erlöschen durch Rückgabe § 1254 Anspruch auf Rückgabe § 1255 Aufhebung des Pfandrechts § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum § 1257 Gesetzliches Pfandrecht § 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes §§ 1260 bis 1272 (weggefallen) Titel 2 Pfandrecht an Rechten § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten § 1274 Bestellung § 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung § 1278 Erlöschen durch Rückgabe § 1279 Pfandrecht an einer Forderung § 1280 Anzeige an den Schuldner § 1281 Leistung vor Fälligkeit § 1282 Leistung nach Fälligkeit § 1283 Kündigung § 1284 Abweichende Vereinbarungen § 1285 Mitwirkung zur Einziehung § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung § 1287 Wirkung der Leistung § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes § 1289 Erstreckung auf die Zinsen § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung § 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld § 1292 Verpfändung von Orderpapieren § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren § 1294 Einziehung und Kündigung § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine Buch 4 Familienrecht Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe Titel 1 Verlöbnis § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils § 1300 (weggefallen) § 1301 Rückgabe der Geschenke § 1302 Verjährung Titel 2 Eingehung der Ehe Untertitel 1 Ehefähigkeit § 1303 Ehemündigkeit § 1304 Geschäftsunfähigkeit § 1305 (weggefallen) Untertitel 2 Eheverbote § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft § 1307 Verwandtschaft § 1308 Annahme als Kind Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer Untertitel 4 Eheschließung § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen § 1311 Persönliche Erklärung § 1312 Trauung Titel 3 Aufhebung der Ehe § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung § 1314 Aufhebungsgründe § 1315 Ausschluss der Aufhebung § 1316 Antragsberechtigung § 1317 Antragsfrist § 1318 Folgen der Aufhebung Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung § 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe § 1320 Aufhebung der neuen Ehe §§ 1321 bis 1352 (weggefallen) Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft § 1354 (weggefallen) § 1355 Ehename § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs § 1358 (weggefallen) § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht § 1360b Zuvielleistung § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben § 1362 Eigentumsvermutung Titel 6 Eheliches Güterrecht Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht § 1363 Zugewinngemeinschaft § 1364 Vermögensverwaltung § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen § 1366 Genehmigung von Verträgen § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände § 1370 (aufgehoben) § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen § 1373 Zugewinn § 1374 Anfangsvermögen § 1375 Endvermögen § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens § 1378 Ausgleichsforderung § 1379 Auskunftspflicht § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382 Stundung § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388 Eintritt der Gütertrennung § 1389 (aufgehoben) § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte §§ 1391 bis 1407 (weggefallen) Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit § 1410 Form § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger § 1412 Wirkung gegenüber Dritten § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung Kapitel 2 Gütertrennung § 1414 Eintritt der Gütertrennung Kapitel 3 Gütergemeinschaft Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag § 1416 Gesamtgut § 1417 Sondergut § 1418 Vorbehaltsgut § 1419 Gesamthandsgemeinschaft § 1420 Verwendung zum Unterhalt § 1421 Verwaltung des Gesamtguts Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke § 1425 Schenkungen § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung § 1429 Notverwaltungsrecht § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts § 1435 Pflichten des Verwalters § 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1438 Haftung des Gesamtguts § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1441 Haftung im Innenverhältnis § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1443 Prozesskosten § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten § 1448 Aufhebungsklage des Verwalters § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten § 1452 Ersetzung der Zustimmung § 1453 Verfügung ohne Einwilligung § 1454 Notverwaltungsrecht § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1460 Haftung des Gesamtguts § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1463 Haftung im Innenverhältnis § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1465 Prozesskosten § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1469 Aufhebungsklage § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts § 1471 Beginn der Auseinandersetzung § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts § 1473 Unmittelbare Ersetzung § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten § 1476 Teilung des Überschusses § 1477 Durchführung der Teilung § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander § 1482 Eheauflösung durch Tod Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1485 Gesamtgut § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten § 1490 Tod eines Abkömmlings § 1491 Verzicht eines Abkömmlings § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten § 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge § 1501 Anrechnung von Abfindungen § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings § 1506 Anteilsunwürdigkeit § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft § 1508 (weggefallen) § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung § 1510 Wirkung der Ausschließung § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings § 1512 Herabsetzung des Anteils § 1513 Entziehung des Anteils § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil § 1518 Zwingendes Recht §§ 1519 bis 1557 (weggefallen) Untertitel 3 Güterrechtsregister § 1558 Zuständiges Registergericht § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts § 1560 Antrag auf Eintragung § 1561 Antragserfordernisse § 1562 Öffentliche Bekanntmachung § 1563 Registereinsicht Titel 7 Scheidung der Ehe Untertitel 1 Scheidungsgründe § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung § 1565 Scheitern der Ehe § 1566 Vermutung für das Scheitern § 1567 Getrenntleben § 1568 Härteklausel Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung § 1568a Ehewohnung § 1568b Haushaltsgegenstände Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Kapitel 1 Grundsatz § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes § 1571 Unterhalt wegen Alters § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen § 1577 Bedürftigkeit § 1578 Maß des Unterhalts § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit § 1580 Auskunftspflicht Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge § 1581 Leistungsfähigkeit § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten § 1583 Einfluss des Güterstands § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs § 1585 Art der Unterhaltsgewährung § 1585a Sicherheitsleistung § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten Untertitel 3 Versorgungsausgleich § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz §§ 1587a bis 1587p (aufgehoben) § 1587b (aufgehoben) § 1587c (aufgehoben) § 1587d (aufgehoben) § 1587e (aufgehoben) § 1587f (aufgehoben) § 1587g (aufgehoben) § 1587h (aufgehoben) § 1587i (aufgehoben) § 1587k (aufgehoben) § 1587l (aufgehoben) § 1587m (aufgehoben) § 1587n (aufgehoben) § 1587o (aufgehoben) § 1587p (aufgehoben) Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen § 1588 (keine Überschrift) Abschnitt 2 Verwandtschaft Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 1589 Verwandtschaft § 1590 Schwägerschaft Titel 2 Abstammung § 1591 Mutterschaft § 1592 Vaterschaft § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod § 1594 Anerkennung der Vaterschaft § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1597 Formerfordernisse; Widerruf § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft § 1600 Anfechtungsberechtigte § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600b Anfechtungsfristen § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e (aufgehoben) Titel 3 Unterhaltspflicht Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1601 Unterhaltsverpflichtete § 1602 Bedürftigkeit § 1603 Leistungsfähigkeit § 1604 Einfluss des Güterstands § 1605 Auskunftspflicht § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter § 1610 Maß des Unterhalts § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1612 Art der Unterhaltsgewährung § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern § 1615a Anwendbare Vorschriften §§ 1615b bis 1615k (weggefallen) § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt § 1615o (aufgehoben) Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern § 1618 Einbenennung § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt §§ 1621 bis 1623 (weggefallen) § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen Titel 5 Elterliche Sorge § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil § 1626d Form; Mitteilungspflicht § 1626e Unwirksamkeit § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern § 1629 Vertretung des Kindes § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge § 1631a Ausbildung und Beruf § 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung § 1631c Verbot der Sterilisation § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege § 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen §§ 1634 bis 1637 (weggefallen) § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden § 1640 Vermögensverzeichnis § 1641 Schenkungsverbot § 1642 Anlegung von Geld § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind § 1645 Neues Erwerbsgeschäft § 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes § 1647 (weggefallen) § 1648 Ersatz von Aufwendungen § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens §§ 1650 bis 1663 (weggefallen) § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern § 1665 (weggefallen) § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens §§ 1668 bis 1670 (weggefallen) § 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis § 1675 Wirkung des Ruhens § 1676 (weggefallen) § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil § 1679 (weggefallen) § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts § 1681 Todeserklärung eines Elternteils § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen § 1683 (aufgehoben) § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson §§ 1689 bis 1692 (weggefallen) § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern §§ 1694, 1695 (weggefallen) § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche § 1697 (aufgehoben) § 1697a Kindeswohlprinzip § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes §§ 1699 bis 1711 (weggefallen) Titel 6 Beistandschaft § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben § 1713 Antragsberechtigte § 1714 Eintritt der Beistandschaft § 1715 Beendigung der Beistandschaft § 1716 Wirkungen der Beistandschaft § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland §§ 1718 bis 1740 (weggefallen) Titel 7 Annahme als Kind Untertitel 1 Annahme Minderjähriger § 1741 Zulässigkeit der Annahme § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind § 1743 Mindestalter § 1744 Probezeit § 1745 Verbot der Annahme § 1746 Einwilligung des Kindes § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils § 1749 Einwilligung des Ehegatten § 1750 Einwilligungserklärung § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753 Annahme nach dem Tode § 1754 Wirkung der Annahme § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen § 1757 Name des Kindes § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761 Aufhebungshindernisse § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763 Aufhebung von Amts wegen § 1764 Wirkung der Aufhebung § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind Untertitel 2 Annahme Volljähriger § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften § 1768 Antrag § 1769 Verbot der Annahme § 1770 Wirkung der Annahme § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft Titel 1 Vormundschaft Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft § 1773 Voraussetzungen § 1774 Anordnung von Amts wegen § 1775 Mehrere Vormünder § 1776 Benennungsrecht der Eltern § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts § 1778 Übergehen des benannten Vormunds § 1779 Auswahl durch das Familiengericht § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft § 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft § 1782 Ausschluss durch die Eltern § 1783 (weggefallen) § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund § 1785 Übernahmepflicht § 1786 Ablehnungsrecht § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung § 1788 Zwangsgeld § 1789 Bestellung durch das Familiengericht § 1790 Bestellung unter Vorbehalt § 1791 Bestallungsurkunde § 1791a Vereinsvormundschaft § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts § 1792 Gegenvormund Untertitel 2 Führung der Vormundschaft § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels § 1794 Beschränkung durch Pflegschaft § 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht § 1797 Mehrere Vormünder § 1798 Meinungsverschiedenheiten § 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds § 1800 Umfang der Personensorge § 1801 Religiöse Erziehung § 1802 Vermögensverzeichnis § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung § 1804 Schenkungen des Vormunds § 1805 Verwendung für den Vormund § 1806 Anlegung von Mündelgeld § 1807 Art der Anlegung § 1808 (weggefallen) § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht § 1811 Andere Anlegung § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren § 1816 Sperrung von Buchforderungen § 1817 Befreiung § 1818 Anordnung der Hinterlegung § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel § 1825 Allgemeine Ermächtigung § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung § 1827 (weggefallen) § 1828 Erklärung der Genehmigung § 1829 Nachträgliche Genehmigung § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds § 1833 Haftung des Vormunds § 1834 Verzinsungspflicht § 1835 Aufwendungsersatz § 1835a Aufwandsentschädigung § 1836 Vergütung des Vormunds §§ 1836a, 1836b (weggefallen) § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels § 1836d Mittellosigkeit des Mündels § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts § 1837 Beratung und Aufsicht § 1838 (weggefallen) § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds § 1840 Bericht und Rechnungslegung § 1841 Inhalt der Rechnungslegung § 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds § 1843 Prüfung durch das Familiengericht § 1844 (weggefallen) § 1845 (aufgehoben) § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts § 1847 Anhörung der Angehörigen § 1848 (weggefallen) Untertitel 4 Mitwirkung des Jugendamts §§ 1849, 1850 (weggefallen) § 1851 Mitteilungspflichten Untertitel 5 Befreite Vormundschaft § 1852 Befreiung durch den Vater § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht § 1855 Befreiung durch die Mutter § 1856 Voraussetzungen der Befreiung § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins §§ 1858 bis 1881 (weggefallen) Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft § 1882 Wegfall der Voraussetzungen § 1883 (weggefallen) § 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels § 1885 (weggefallen) § 1886 Entlassung des Einzelvormunds § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern § 1889 Entlassung auf eigenen Antrag § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung § 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds § 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden § 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds § 1895 Amtsende des Gegenvormunds Titel 2 Rechtliche Betreuung § 1896 Voraussetzungen § 1897 Bestellung einer natürlichen Person § 1898 Übernahmepflicht § 1899 Mehrere Betreuer § 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers § 1901a Patientenverfügung § 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens § 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht § 1902 Vertretung des Betreuten § 1903 Einwilligungsvorbehalt § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen § 1905 Sterilisation § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung § 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige § 1908b Entlassung des Betreuers § 1908c Bestellung eines neuen Betreuers § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt § 1908e (weggefallen) § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein § 1908g Behördenbetreuer § 1908h (weggefallen) § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften § 1908k (weggefallen) Titel 3 Pflegschaft § 1909 Ergänzungspflegschaft § 1910 (weggefallen) § 1911 Abwesenheitspflegschaft § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes § 1920 (weggefallen) § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft Buch 5 Erbrecht Abschnitt 1 Erbfolge § 1922 Gesamtrechtsnachfolge § 1923 Erbfähigkeit § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung § 1929 Fernere Ordnungen § 1930 Rangfolge der Ordnungen § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten § 1932 Voraus des Ehegatten § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung § 1939 Vermächtnis § 1940 Auflage § 1941 Erbvertrag Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft § 1944 Ausschlagungsfrist § 1945 Form der Ausschlagung § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung § 1948 Mehrere Berufungsgründe § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung § 1951 Mehrere Erbteile § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts § 1953 Wirkung der Ausschlagung § 1954 Anfechtungsfrist § 1955 Form der Anfechtung § 1956 Anfechtung der Fristversäumung § 1957 Wirkung der Anfechtung § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten § 1968 Beerdigungskosten § 1969 Dreißigster Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger § 1970 Anmeldung der Forderungen § 1971 Nicht betroffene Gläubiger § 1972 Nicht betroffene Rechte § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern § 1974 Verschweigungseinrede Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse § 1983 Bekanntmachung § 1984 Wirkung der Anordnung § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters § 1986 Herausgabe des Nachlasses § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben § 1993 Inventarerrichtung § 1994 Inventarfrist § 1995 Dauer der Frist § 1996 Bestimmung einer neuen Frist § 1997 Hemmung des Fristablaufs § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf § 1999 Mitteilung an das Gericht § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung § 2001 Inhalt des Inventars § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars § 2006 Eidesstattliche Versicherung § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung § 2010 Einsicht des Inventars § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben Untertitel 5 Aufschiebende Einreden § 2014 Dreimonatseinrede § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft Titel 3 Erbschaftsanspruch § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers § 2019 Unmittelbare Ersetzung § 2020 Nutzungen und Früchte § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen § 2024 Haftung bei Kenntnis § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten Titel 4 Mehrheit von Erben Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander § 2032 Erbengemeinschaft § 2033 Verfügungsrecht des Miterben § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer § 2036 Haftung des Erbteilkäufers § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses § 2039 Nachlassforderungen § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung § 2041 Unmittelbare Ersetzung § 2042 Auseinandersetzung § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten § 2047 Verteilung des Überschusses § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049 Übernahme eines Landguts § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055 Durchführung der Ausgleichung § 2056 Mehrempfang § 2057 Auskunftspflicht § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung § 2059 Haftung bis zur Teilung § 2060 Haftung nach der Teilung § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung § 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung Abschnitt 3 Testament Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 2064 Persönliche Errichtung § 2065 Bestimmung durch Dritte § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers § 2067 Verwandte des Erblassers § 2068 Kinder des Erblassers § 2069 Abkömmlinge des Erblassers § 2070 Abkömmlinge eines Dritten § 2071 Personengruppe § 2072 Die Armen § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung § 2074 Aufschiebende Bedingung § 2075 Auflösende Bedingung § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten § 2080 Anfechtungsberechtigte § 2081 Anfechtungserklärung § 2082 Anfechtungsfrist § 2083 Anfechtbarkeitseinrede § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085 Teilweise Unwirksamkeit § 2086 Ergänzungsvorbehalt Titel 2 Erbeinsetzung § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände § 2088 Einsetzung auf Bruchteile § 2089 Erhöhung der Bruchteile § 2090 Minderung der Bruchteile § 2091 Unbestimmte Bruchteile § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil § 2094 Anwachsung § 2095 Angewachsener Erbteil § 2096 Ersatzerbe § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2100 Nacherbe § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben § 2106 Eintritt der Nacherbfolge § 2107 Kinderloser Vorerbe § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft § 2110 Umfang des Nacherbrechts § 2111 Unmittelbare Ersetzung § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren § 2117 Umschreibung; Umwandlung § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119 Anlegung von Geld § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123 Wirtschaftsplan § 2124 Erhaltungskosten § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126 Außerordentliche Lasten § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben § 2128 Sicherheitsleistung § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134 Eigennützige Verwendung § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136 Befreiung des Vorerben § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern Titel 4 Vermächtnis § 2147 Beschwerter § 2148 Mehrere Beschwerte § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben § 2150 Vorausvermächtnis § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten § 2152 Wahlweise Bedachte § 2153 Bestimmung der Anteile § 2154 Wahlvermächtnis § 2155 Gattungsvermächtnis § 2156 Zweckvermächtnis § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis § 2158 Anwachsung § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung § 2160 Vorversterben des Bedachten § 2161 Wegfall des Beschwerten § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche § 2165 Belastungen § 2166 Belastung mit einer Hypothek § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek § 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände § 2170 Verschaffungsvermächtnis § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache § 2173 Forderungsvermächtnis § 2174 Vermächtnisanspruch § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2176 Anfall des Vermächtnisses § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten § 2179 Schwebezeit § 2180 Annahme und Ausschlagung § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2182 Haftung für Rechtsmängel § 2183 Haftung für Sachmängel § 2184 Früchte; Nutzungen § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers § 2188 Kürzung der Beschwerungen § 2189 Anordnung eines Vorrangs § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer § 2191 Nachvermächtnisnehmer Titel 5 Auflage § 2192 Anzuwendende Vorschriften § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist § 2194 Anspruch auf Vollziehung § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung Titel 6 Testamentsvollstrecker § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben § 2209 Dauervollstreckung § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass § 2214 Gläubiger des Erben § 2215 Nachlassverzeichnis § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers § 2220 Zwingendes Recht § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers § 2222 Nacherbenvollstrecker § 2223 Vermächtnisvollstrecker § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers § 2228 Akteneinsicht Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit § 2230 (weggefallen) § 2231 Ordentliche Testamente § 2232 Öffentliches Testament § 2233 Sonderfälle §§ 2234 bis 2246 (weggefallen) § 2247 Eigenhändiges Testament § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister § 2250 Nottestament vor drei Zeugen § 2251 Nottestament auf See § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente § 2253 Widerruf eines Testaments § 2254 Widerruf durch Testament § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung § 2257 Widerruf des Widerrufs § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament § 2258a (aufgehoben) § 2258b (aufgehoben) § 2259 Ablieferungspflicht § 2260 (aufgehoben) § 2261 (aufgehoben) § 2262 (aufgehoben) § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots § 2263a (aufgehoben) § 2264 (aufgehoben) Titel 8 Gemeinschaftliches Testament § 2265 Errichtung durch Ehegatten § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung § 2269 Gegenseitige Einsetzung § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung § 2273 (aufgehoben) Abschnitt 4 Erbvertrag § 2274 Persönlicher Abschluss § 2275 Voraussetzungen § 2276 Form § 2277 (aufgehoben) § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077 § 2280 Anwendung von § 2269 § 2281 Anfechtung durch den Erblasser § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung § 2283 Anfechtungsfrist § 2284 Bestätigung § 2285 Anfechtung durch Dritte § 2286 Verfügungen unter Lebenden § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338 § 2290 Aufhebung durch Vertrag § 2291 Aufhebung durch Testament § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts § 2297 Rücktritt durch Testament § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag § 2299 Einseitige Verfügungen § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung § 2300a (aufgehoben) § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit Abschnitt 5 Pflichtteil § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils § 2304 Auslegungsregel § 2305 Zusatzpflichtteil § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses § 2308 Anfechtung der Ausschlagung § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils § 2311 Wert des Nachlasses § 2312 Wert eines Landguts § 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben § 2314 Auskunftspflicht des Erben § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil § 2316 Ausgleichungspflicht § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten § 2330 Anstandsschenkungen § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut § 2331a Stundung § 2332 Verjährung § 2333 Entziehung des Pflichtteils § 2334 (aufgehoben) § 2335 (aufgehoben) § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden § 2337 Verzeihung § 2338 Pflichtteilsbeschränkung Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung § 2341 Anfechtungsberechtigte § 2342 Anfechtungsklage § 2343 Verzeihung § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit Abschnitt 7 Erbverzicht § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung § 2348 Form § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen § 2351 Aufhebung des Erbverzichts § 2352 Verzicht auf Zuwendungen Abschnitt 8 Erbschein § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag § 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins § 2360 (aufgehoben) § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben § 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2367 Leistung an Erbscheinserben § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis § 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung Abschnitt 9 Erbschaftskauf § 2371 Form § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile § 2374 Herausgabepflicht § 2375 Ersatzpflicht § 2376 Haftung des Verkäufers § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2378 Nachlassverbindlichkeiten § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383 Umfang der Haftung des Käufers § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge | |
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit | |
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. (Annahme- und Leistungsfrist) | |
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten; | eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und § 356 zu leisten; |
2. (Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; 3. (Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; 5. (Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; 6. (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; 7. (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann; 8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. | |
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften | |
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. | |
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. | (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können. |
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn 1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist. | |
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen | |
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar 1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags; 2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. | (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. (2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen. |
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt. (4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. | |
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen | |
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. | |
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. | (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss. |
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat, 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden, 6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder 7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt. | |
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend. | (5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gilt Absatz 2 entsprechend. |
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. | |
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr | |
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, | |
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, | 2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, |
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird. | |
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten. | (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten. |
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen | |
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. | (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf. (3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. |
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen | |
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass | |
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. | 1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte. (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2. |
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe | |
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang. (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. | |
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. | (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. |
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. | |
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen | |
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. | Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. |
§ 359a (neu) | § 359a Anwendungsbereich |
(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist. (2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. (3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen. (4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt. | |
§§ 360, 361 (weggefallen) | § 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung |
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten: 1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, 2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann, 3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und 4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt. (2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten: 1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe, 2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf, 3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann, 4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und 5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt. (3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen. | |
§ 361 (neu) | § 361 (weggefallen) |
§ 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen | |
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. | |
(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs. 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat. | (3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs. 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 einen Monat. |
(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird. (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen. | |
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag | |
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. (3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. | (1) 1 Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2 Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten. (3) 1 Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 3 Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt. |
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers | |
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; 2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; 3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung. | (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs. |
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. | |
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften. | (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (4) 1 Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. 2 Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften. (5) 1 Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. 2 Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. 3 Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist. |
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht | |
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). | (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. (2) 1 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. 2 Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. 3 Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). |
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt. | |
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag | |
(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge, 1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt, 2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen, 3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. (3) Keine Anwendung finden ferner 1. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können; 2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen. | (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist. (2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. (3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. |
§ 491a (neu) | § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen |
(1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. (2) 1 Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. 2 Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. (3) 1 Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. 2 Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. | |
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt | |
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben: 1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens, 2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen, 3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung, 4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten, 5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden, 6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird, 7. zu bestellende Sicherheiten. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird. Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben. (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen. | (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. (2) Der Vertrag muss die Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. (3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen. |
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist. | |
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, bedürfen der Textform. | |
§ 492a Unterrichtungspflichten während des Vertragsverhältnisses | § 492a (aufgehoben) |
(1) Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz vereinbart und endet die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Zinssatz enthalten. (2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Darlehensvertrages darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492 Abs. 1 Satz 5 enthalten. (3) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Gläubiger mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. | |
§ 493 Überziehungskredit | § 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses |
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über 1. die Höchstgrenze des Darlehens, 2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins, 3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann, 4. die Regelung der Vertragsbeendigung. Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen. (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. | (1) 1 Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. 2 Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten. (2) 1 Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. 2 Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten. (3) 1 Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. 2 Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig. (4) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. |
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln | |
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt. (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a) fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 50.000 Euro übersteigt. (3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. | (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt. (3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. (4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen. (5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. (6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro übersteigt. (7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben. |
§ 495 Widerrufsrecht | |
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. | |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann. | (2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt, 2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt und 3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Abs. 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. § 346 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. (3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, 2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder 3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen. |
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot | |
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam. | |
(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen. | (2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen. |
(3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht. | |
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen | § 497 Verzug des Darlehensnehmers |
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. | (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. |
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann. | |
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet. (4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge. | (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet. |
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen | |
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und | Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und |
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. | |
(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen. (3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss. | |
§ 499 (neu) | § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung |
(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet. (2) 1 Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Darlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. 2 Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. 3 Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. | |
§ 500 (neu) | § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung |
(1) 1 Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2 Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. | |
§ 501 (neu) | § 501 Kostenermäßigung |
Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. | |
§ 502 (neu) | § 502 Vorfälligkeitsentschädigung |
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten: 1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, 2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn 1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. | |
§ 503 (neu) | § 503 Immobiliardarlehensverträge |
(1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird. (2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend von § 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss. | |
§ 504 (neu) | § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit |
(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt. | |
§ 505 (neu) | § 505 Geduldete Überziehung |
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textform mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet. (2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. (3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen. (4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden. | |
§ 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe | § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe |
(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs. 1 bis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. (2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten. (3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis. | (1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. (2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden. (3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten. (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis. |
§ 500 Finanzierungsleasingverträge | § 500 (aufgehoben) |
Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. | |
§ 501 Teilzahlungsgeschäfte | § 501 (aufgehoben) |
Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften. | |
§ 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften | § 507 Teilzahlungsgeschäfte |
(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben 1. den Barzahlungspreis, 2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten), 3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, 4. den effektiven Jahreszins, 5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird, 6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit. Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. (2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann. (3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. | (1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt. (2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. (3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen. |
§ 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften | § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften |
(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 2 und 3. | (1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung einer bestimmten Sache ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. § 495 Abs. 2 gilt für das Rückgaberecht entsprechend. (2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4. |
§ 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften | § 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit |
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt. | Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten. Grundlage für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. |
§ 505 Ratenlieferungsverträge | § 510 Ratenlieferungsverträge |
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen. (2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. | |
§ 506 Abweichende Vereinbarungen | § 511 Abweichende Vereinbarungen |
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. | Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. |
§ 507 Anwendung auf Existenzgründer | § 512 Anwendung auf Existenzgründer |
Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 50.000 Euro. | Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 Euro. |
§§ 508 bis 515 (weggefallen) | §§ 513 bis 515 (weggefallen) |
§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag | |
Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang. | (1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang. (2) Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 247 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln. |
§ 655b Schriftform | |
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich sonstiger Informationspflichten insbesondere die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig. | (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig. |
§ 655c Vergütung | |
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht. | 1 Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. 2 Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht. |
§ 655d Nebenentgelte | |
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. | Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen. |
§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer | |
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. | |
(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507. | (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512. |
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