| § 500 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.05.2026 geltenden Fassung | § 500 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139 |
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(Textabschnitt unverändert) § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung | |
(1) 1 Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2 Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. 3 Liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Rückzahlung vor, findet § 490 Absatz 2 keine Anwendung. |