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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (VerbrKruKlNÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. November 2026 BGB offen, mWv. 19. Mai 2026 § 358, § 500

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Untertitel 4 Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen".

b)
Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6 wird gestrichen.

c)
Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen".

2.
In § 79a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

3.
§ 356b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Widerruf ist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu erklären. Der Widerruf ist nicht allein deshalb unwirksam, weil er auf einem anderen dauerhaften Datenträger abgegeben wurde."

b)
Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Das Widerrufsrecht bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, wenn der Darlehensnehmer gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht informiert wurde."

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt."

4.
§ 356f wird gestrichen.

5.
§ 357b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „entgeltliche" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten."

6.
§ 358 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(2a) Im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, der verbunden ist mit einem Vertrag über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, der für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Tagen die vollständige Rückerstattung des Entgelts einräumt, verlängert sich die Frist für die Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrags bis zum Ablauf der Frist für die Rückgabe der Ware."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „wenn sich der Darlehensgeber bei" die Angabe „dem Marketing," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.05.2026

 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und die §§ 357a bis 357c entsprechend anzuwenden."

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, so sind neben § 355 Absatz 3 auch § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und § 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3, § 357 Absatz 1 bis 3 und 6 sowie § 357d Satz 2 und 3 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 359 Absatz 2 wird die Angabe „, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt" gestrichen.

8.
§ 491 wird durch den folgenden § 491 ersetzt.:

§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,

2.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,

3.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,

4.
die den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beschriebenen Bezug zu einem Grundstück aufweisen oder bei denen es sich um Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 Satz 4 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder

2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur § 491a Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber

1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und

2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495, 497a, 505a bis 505e und 511 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(5) Die §§ 358, 359, 491a Absatz 3, 5, § 492 Absatz 1a, 3 Satz 2 und Absatz 8, die §§ 492a, 492b, 493 Absatz 7, die §§ 495, 496, 504, 505a bis 505e und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 12, 14 bis 24 sowie § 8 Satz 1 und Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind nicht auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anzuwenden, die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch eine oder mehrere Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn durch die Rückzahlungsvereinbarung oder Rückzahlungsvereinbarungen voraussichtlich ein gerichtliches Verfahren aufgrund des Zahlungsverzugs vermieden wird und wenn der Darlehensnehmer nicht schlechter gestellt wird als durch den ursprünglichen Darlehensvertrag."

9.
§ 491a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Hierzu sind bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag stets und bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall, zu erläutern. Werden im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag weitere Leistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Unbeschadet der Informationspflichten des Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer klar und verständlich zu informieren, wenn das Angebot des Darlehensgebers auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder ein dem Verbraucher übermittelter Entwurf für bestimmte Bedingungen eines solchen Vertrags auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde."

10.
§ 492 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 492 Form, Vertragsinhalt und Vertragsschluss".

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge der Textform und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(1a) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen reicht es für den Vertragsschluss nicht aus, wenn die Erklärung des Darlehensnehmers über voreingestellte Optionen im Vertrag, wie insbesondere bereits mit einem Kreuz versehene Kästchen, erfolgt. Werden zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags zu markierende Kästchen verwendet, muss der Darlehensnehmer vor der Abgabe seiner Vertragserklärung auf den Inhalt und Wesensgehalt der durch das Kästchen vermittelten Vereinbarung hingewiesen werden und mit seiner Erklärung eindeutig und unmissverständlich zu erkennen geben, dass er die Vereinbarung treffen will. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss eines Vertrags über weitere Leistungen, die dem Darlehensnehmer im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag angeboten werden."

c)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Abweichend von Satz 1 müssen Erklärungen des Darlehensgebers eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags im Sinne von § 493 Absatz 3 und 7, § 499 Absatz 1 und 2, ebenso wie § 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger abgegeben werden."

d)
Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:

„(8) Ein Unternehmer darf dem Verbraucher nicht, ohne dass der Verbraucher die Gewährung vorher angefordert und ihrer Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, Geldmittel zum Zwecke der Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens zur Verfügung stellen. Erfolgt dennoch eine solche Gewährung, wird kein Anspruch gegen den Verbraucher als Leistungsempfänger begründet. Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Anforderung und ausdrücklichen Zustimmung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(9) Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig, wenn zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszinssatz und dem zum Zeitpunkt der Zinsvereinbarung für vergleichbare Darlehen marktüblichen effektiven Jahreszinssatz ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der vertragliche effektive Jahreszinssatz diesen marktüblichen effektiven Jahreszinssatz um 100 Prozent oder um zwölf Prozentpunkte überschreitet. Die zur Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte sind gleichfalls nichtig."

11.
§ 492a wird durch den folgenden § 492a ersetzt:

§ 492a Kopplungsgeschäfte

(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.

(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 unzulässig ist, sind die mit dem Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt."

12.
§ 492b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird nach der Angabe „eröffnen" die Angabe „oder führen" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnet oder führt, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um

1.
das Allgemein-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen,

2.
die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder

3.
als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen."

13.
§ 493 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:

1.
entweder eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen oder beabsichtigten Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses der Zustimmung, wenn die Änderungen der Zustimmung des Darlehensnehmers bedürfen, oder eine Erläuterung der Änderungen, die sich aufgrund der Änderung der Gesetze ergeben werden,

2.
den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 vorgesehen ist, und

3.
die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann."

14.
§ 494 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die vorgeschriebene Form insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 11 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt."

15.
§ 495 wird durch den folgenden § 495 ersetzt:

§ 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,

2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus § 491a Absatz 1 und 2 sowie aus § 492 Absatz 1, 2 und 3 gewahrt sind, oder

3.
die § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat."

16.
In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „unverzüglich" die Angabe „vom bisherigen Darlehensgeber" eingefügt.

17.
Nach § 497 wird der folgende § 497a eingefügt:

„§ 497a Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat, an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu verweisen, die für den Darlehensnehmer leicht zugänglich sind.

(2) Der Darlehensgeber muss, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten lassen, bevor er ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag einleitet. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen der Nachsicht müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Darlehensnehmers Rechnung tragen. Sie können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung des Darlehens bestehen und umfassen eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

1.
eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,

2.
eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,

3.
einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,

4.
eine Herabsetzung des Sollzinssatzes,

5.
ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,

6.
Teilrückzahlungen,

7.
Währungsumrechnungen,

8.
einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

(3) Werden die Bedingungen eines fortbestehenden Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gemäß Absatz 2 Satz 3 geändert, ist § 505a nicht anzuwenden, wenn keine deutliche Erhöhung des Gesamtbetrags vorliegt.

(4) Der Darlehensgeber ist, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, wiederholt Maßnahmen der Nachsicht nach Absatz 2 anzubieten."

18.
Nach § 498 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Ist der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach § 497a Absatz 2 bis 4 zur Nachsicht verpflichtet, hat er die Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der Fristsetzung anzubieten."

abweichendes Inkrafttreten am 19.05.2026

19.
Nach § 500 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Rückzahlung vor, findet § 490 Absatz 2 keine Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
§ 501 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. Bei der Berechnung der Ermäßigung werden neben den Zinsen nur Kosten berücksichtigt, die dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber auferlegt werden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Kredits" durch die Angabe „Darlehens" ersetzt.

21.
In § 502 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag" durch die Angabe „vereinbarungsgemäß" ersetzt.

22.
§ 504 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Zeitabständen" die Angabe „, jedoch mindestens einmal im Monat," eingefügt.

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer nach einer Kündigung oder Teilkündigung der Überziehungsmöglichkeit, mindestens 30 Tage bevor die Kündigung oder Teilkündigung wirksam wird, in der vereinbarten Weise über die aufgrund der Kündigung eintretende Beendigung oder Kürzung der Überziehungsmöglichkeit zu informieren. Hat der Darlehensnehmer die gekündigte Überziehungsmöglichkeit vor deren Beendigung oder Kürzung in Anspruch genommen, so muss der Darlehensgeber ihm vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens anbieten, den in Anspruch genommenen Betrag im Umfang der erklärten Kündigung ohne zusätzliche Kosten zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen, es sei denn, der Darlehensnehmer entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung."

23.
In § 504a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen" durch die Angabe „auf die Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher" ersetzt.

24.
§ 505 wird durch den folgenden § 505 ersetzt:

§ 505 Geduldete Überziehung

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen die Angaben nach Artikel 247 § 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in diesem Vertrag auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung des Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung des Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers über die sich aus Artikel 247 § 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer regelmäßigen Überziehung gekommen ist, gilt § 504a Absatz 1, 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a, 492 Absatz 1 bis 7, die §§ 492a bis 495, 499 bis 502 und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden. § 505a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung eines Entgelts zu erfolgen hat, das der Unternehmer für die Duldung der Überziehung eines laufenden Kontos ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder für die Überziehung über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus erhebt.

(5) § 504 Absatz 2 gilt entsprechend."

25.
§ 505a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Darlehensnehmers" die Angabe „eingehend" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag" durch die Angabe „es" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Wenn der Darlehensgeber entscheidet, den Darlehensvertrag nicht abzuschließen, muss er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen und ihn im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gegebenenfalls an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verweisen, die für den Darlehensnehmer leicht zugänglich sind."

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „wurde" die Angabe „bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag" eingefügt.

26.
§ 505b wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Soll der Darlehensvertrag von mehr als einem Darlehensnehmer geschlossen werden, führt der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer durch.

(2) Die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers, die erforderlich sind und deren Einholung in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Darlehens für den Darlehensnehmer steht. Die Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen. Der Darlehensgeber hat im Übrigen die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „gehören" die Angabe „, erforderlichenfalls auch durch Abfrage bei einer Datenbank, aber nicht aus sozialen Netzwerken" eingefügt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber" durch die Angabe „Der Darlehensgeber ist" ersetzt.

27.
In § 505d Absatz 3 wird die Angabe „§ 505b Absatz 1 bis 3" durch die Angabe „§ 505b Absatz 2 und 3" ersetzt.

28.
§ 506 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Keine Finanzierungshilfen im Sinne des Satzes 1 sind Verträge,

1.
die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind,

2.
die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden bestimmt sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind,

3.
durch die eine bereits bestehende Forderung unentgeltlich gestundet wird,

4.
die zur Ausgabe von Debitkarten mit Zahlungsaufschub, die von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt werden, geschlossen werden, nach denen die zur Verfügung gestellten Geldmittel binnen 40 Tagen zurückzuzahlen sind, die zinsfrei sind und nach denen nur geringe Entgelte für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen oder

5.
bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, unentgeltlich eine Frist für die Bezahlung der von diesem Unternehmer gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten entstehen können.

Wenn ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen oder kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge nach § 312c geschlossen werden, ist Satz 2 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer dem Verbraucher für die vollständige Zahlung keine längere Frist als 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwirbt.

(1a) Bezieht sich ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 1, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe" durch die Angabe „Nutzung eines Gegenstandes gelten als Finanzierungshilfe nach Absatz 1 oder 1a" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat,".

c)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden.

(5) Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis."

29.
§ 507 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Form" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

30.
§ 510 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 bestimmten Umfang."

31.
Die Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Untertitel 4 Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen".

32.
§ 511 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 511 Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen".

b)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer zu informieren, ob für ihn individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften, die im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), erbracht werden oder erbracht werden können. Bevor der Darlehensgeber für den Darlehensnehmer solche Beratungsleistungen erbringt, hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren."

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 in dessen bestem Interesse ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag auf einem dauerhaften Datenträger und bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Erbringung der Beratungsleistung benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer zu warnen, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Darlehensnehmers möglicherweise ein spezifisches Risiko für ihn birgt."

33.
§ 512 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden."

34.
Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6 wird gestrichen.

35.
Die Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen".

36.
§ 655a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe" durch die Angabe „Finanzierungshilfe nach § 506" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei Finanzierungshilfen nach § 506, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 und des Artikels 247a § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt hinsichtlich § 491a Absatz 1 und 2 nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln."

c)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrags oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe nach § 506 Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt bei der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat."

37.
§ 655b wird durch den folgenden § 655b ersetzt:

§ 655b Textform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der Textform. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens oder der Finanzierungshilfe gemäß § 506 verbunden werden. § 492 Absatz 1a gilt entsprechend. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 1 sowie § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VerbrKruKlNÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrKruKlNÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 VerbrKruKlNÄndG Inkrafttreten
... 2026 in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 19 , 2. in Artikel 7 Nummer 6 § 34l der Gewerbeordnung sowie 3. Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Artikel 2 3. TPGÄndG Folgeänderungen
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1600d Absatz 4 wird ...