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Änderung § 312d BGB vom 19.06.2026
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| § 312d BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.06.2026 geltenden Fassung | § 312d BGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 312d Informationspflichten | (Text neue Fassung)§ 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2 Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. | |
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. | (2) 1 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels 246b § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben. |
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