Änderung § 1626a BGB vom 18.08.2010

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§ 1626a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 1626a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen


(Text alte Fassung)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(Text neue Fassung)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2. wenn sie einander heiraten oder

3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) 1 Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2 Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3)
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

 



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