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Änderung § 356d BGB vom 21.03.2016
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| § 356d BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung | § 356d BGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 356d (neu) | (Text neue Fassung)§ 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen |
(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) 1 § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. |
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