Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 356d BGB vom 21.03.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BehandVRÄndG am 21. März 2016 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 356d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 356d BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 356d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen


vorherige Änderung

 


(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) 1 § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.