§ 1617a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 1617a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge | |
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2 Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3 Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4 Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2 Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3 Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4 Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend. |