Änderung § 1800 BGB vom 22.07.2017

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§ 1800 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 1800 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1800 Umfang der Personensorge


(Text neue Fassung)

§ 1800 Erteilung der Genehmigung


vorherige Änderung

1 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. 2 Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.



(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.

(2) 1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die
§§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

(heute geltende Fassung) 



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