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Änderung § 2290 BGB vom 22.07.2017

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§ 2290 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 2290 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2290 Aufhebung durch Vertrag


(1) 1 Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2 Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. 2 Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) 1 Steht der andere Teil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 2 Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird. 3 Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(4)
Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

(Text neue Fassung)

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

(heute geltende Fassung)