§ 1569 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 1569 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189 |
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(Text alte Fassung) § 1569 Abschließende Regelung | (Text neue Fassung)§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung |
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften. | 1 Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2 Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften. |