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Änderung § 652 BGB vom 23.12.2020

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§ 652 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung
§ 652 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245

(Textabschnitt unverändert)

§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. 2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) 1 Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. 2 Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. 2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) 1 Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. 2 Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.