§ 654 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung | § 654 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs | |
(Text alte Fassung) Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. | (Text neue Fassung) Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. |