§ 655 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung | § 655 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 655 Herabsetzung des Mäklerlohns | (Text neue Fassung)§ 655 Herabsetzung des Maklerlohns |
1 Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2 Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen. | 1 Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2 Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen. |