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Änderung § 656a BGB vom 23.12.2020

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§ 656a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung
§ 656a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245

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§ 656a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 656a Textform


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Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.