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Änderung § 656d BGB vom 23.12.2020

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§ 656d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung
§ 656d BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 656d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. 2 Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.