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Artikel 1 - Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft (VaAnfRErgG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2008 BGB § 1600, § 1600b, § 1600e

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1600 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende Personen" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in seinem ersten Satz wie folgt gefasst:

„Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist."

2.
In § 1600b wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes."

3.
§ 1600e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

1.
auf Klage des Mannes gegen das Kind,

2.
auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,

3.
im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder

4.
im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.

Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder der Behörde" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VaAnfRErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VaAnfRErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441
Artikel 1 VaterKlG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert: 1. ...