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Änderung § 1845 BGB vom 12.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1845 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 1845 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils


(Text neue Fassung)

§ 1845 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum Vormund bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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