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Änderung § 327g BGB vom 01.01.2022

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§ 327g BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 327g BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 327g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 327g Rechtsmangel


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Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.


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