Änderung § 327t BGB vom 01.01.2022

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§ 327t BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 327t BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123

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§ 327t (neu)


(Text neue Fassung)

§ 327t Anwendungsbereich


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Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.




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