§ 327t BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 327t BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 327t (neu) | (Text neue Fassung)§ 327t Anwendungsbereich |
Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden. |