Änderung § 445c BGB vom 01.01.2022

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§ 445c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 445c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 445c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 445c Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte


vorherige Änderung

 


1 Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.




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