§ 357d BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | § 357e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 357d Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen | (Text neue Fassung)§ 357e Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen |
(Textabschnitt unverändert) 1 Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2 Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3 Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen. |