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Änderung § 357c BGB vom 28.05.2022

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§ 357b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 357c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen


(Text neue Fassung)

§ 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. 2 Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. 3 Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.

(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.



(heute geltende Fassung) 

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