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Änderung § 357b BGB vom 13.06.2014

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§ 357b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
§ 357b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 357b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. 2 Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. 3 Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.

(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)