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Änderung § 240a BGB vom 01.07.2022

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§ 240a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 240a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 240a Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:

1. Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie

2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.

(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.



(heute geltende Fassung)