§ 1645 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1645 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1645 Neues Erwerbsgeschäft | (Text neue Fassung)§ 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte |
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen. | Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen. |