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Synopse aller Änderungen des BGB am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 1 des VBRRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

*) Amtlicher Hinweis:
Buch 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Personen
       Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
          § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
          § 2 Eintritt der Volljährigkeit
          §§ 3 bis 6 (weggefallen)
          § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
          § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
          § 9 Wohnsitz eines Soldaten
          § 10 (weggefallen)
          § 11 Wohnsitz des Kindes
          § 12 Namensrecht
          § 13 Verbraucher
          § 14 Unternehmer *)
          §§ 15 bis 20
       Titel 2 Juristische Personen
          Untertitel 1 Vereine
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
                § 22 Wirtschaftlicher Verein
                § 23 (aufgehoben)
                § 24 Sitz
                § 25 Verfassung
                § 26 Vorstand und Vertretung
                § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
                § 28 Beschlussfassung des Vorstands
                § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
                § 30 Besondere Vertreter
                § 31 Haftung des Vereins für Organe
                § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
                § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
                § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
                § 33 Satzungsänderung
                § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
                § 35 Sonderrechte
                § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
                § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
                § 38 Mitgliedschaft
                § 39 Austritt aus dem Verein
                § 40 Nachgiebige Vorschriften
                § 41 Auflösung des Vereins
                § 42 Insolvenz
                § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
                § 44 Zuständigkeit und Verfahren
                § 45 Anfall des Vereinsvermögens
                § 46 Anfall an den Fiskus
                § 47 Liquidation
                § 48 Liquidatoren
                § 49 Aufgaben der Liquidatoren
                § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
                § 50a Bekanntmachungsblatt
                § 51 Sperrjahr
                § 52 Sicherung für Gläubiger
                § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
                § 54 Nicht rechtsfähige Vereine
             Kapitel 2 Eingetragene Vereine
                § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
                § 55a Elektronisches Vereinsregister
                § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
                § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
                § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
                § 59 Anmeldung zur Eintragung
                § 60 Zurückweisung der Anmeldung
                §§ 61 bis 63
                § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
                § 65 Namenszusatz
                § 66 Aufbewahrung von Dokumenten
                § 67 Änderung des Vorstands
                § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
                § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
                § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
                § 71 Änderungen der Satzung
                § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
                § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
                § 74 Auflösung
                § 75 Eintragungen bei Insolvenz
                § 76 Eintragungen bei Liquidation
                § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
                § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
                § 79 Einsicht in das Vereinsregister
                § 79a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
          Untertitel 2 Stiftungen
             § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
             § 81 Stiftungsgeschäft
             § 82 Übertragungspflicht des Stifters
             § 83 Stiftung von Todes wegen
             § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters
             § 85 Stiftungsverfassung
             § 86 Anwendung des Vereinsrechts
             § 87 Zweckänderung; Aufhebung
             § 88 Vermögensanfall
          Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
             § 89 Haftung für Organe; Insolvenz
    Abschnitt 2 Sachen und Tiere
       § 90 Begriff der Sache
       § 90a Tiere
       § 91 Vertretbare Sachen
       § 92 Verbrauchbare Sachen
       § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
       § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
       § 95 Nur vorübergehender Zweck
       § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
       § 97 Zubehör
       § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
       § 99 Früchte
       § 100 Nutzungen
       § 101 Verteilung der Früchte
       § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
       § 103 Verteilung der Lasten
    Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
       Titel 1 Geschäftsfähigkeit
          § 104 Geschäftsunfähigkeit
          § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
          § 105a Geschäfte des täglichen Lebens
          § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
          § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
          § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
          § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
          § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
          § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
          § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
          § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
          §§ 114, 115
       Titel 2 Willenserklärung
          § 116 Geheimer Vorbehalt
          § 117 Scheingeschäft
          § 118 Mangel der Ernstlichkeit
          § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
          § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
          § 121 Anfechtungsfrist
          § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
          § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
          § 124 Anfechtungsfrist
          § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
          § 126 Schriftform
          § 126a Elektronische Form
          § 126b Textform
          § 127 Vereinbarte Form
          § 127a Gerichtlicher Vergleich
          § 128 Notarielle Beurkundung
          § 129 Öffentliche Beglaubigung
          § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
          § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
          § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
          § 133 Auslegung einer Willenserklärung
          § 134 Gesetzliches Verbot
          § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
          § 136 Behördliches Veräußerungsverbot
          § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
          § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
          § 139 Teilnichtigkeit
          § 140 Umdeutung
          § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
          § 142 Wirkung der Anfechtung
          § 143 Anfechtungserklärung
          § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
       Titel 3 Vertrag
          § 145 Bindung an den Antrag
          § 146 Erlöschen des Antrags
          § 147 Annahmefrist
          § 148 Bestimmung einer Annahmefrist
          § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
          § 150 Verspätete und abändernde Annahme
          § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
          § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
          § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
          § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
          § 155 Versteckter Einigungsmangel
          § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
          § 157 Auslegung von Verträgen
       Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung
          § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
          § 159 Rückbeziehung
          § 160 Haftung während der Schwebezeit
          § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
          § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
          § 163 Zeitbestimmung
       Titel 5 Vertretung und Vollmacht
          § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
          § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
          § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
          § 167 Erteilung der Vollmacht
          § 168 Erlöschen der Vollmacht
          § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
          § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
          § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
          § 172 Vollmachtsurkunde
          § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
          § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
          § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
          § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
          § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
          § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
          § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
          § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
          § 181 Insichgeschäft
       Titel 6 Einwilligung und Genehmigung
          § 182 Zustimmung
          § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
          § 184 Rückwirkung der Genehmigung
          § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
    Abschnitt 4 Fristen, Termine
       § 186 Geltungsbereich
       § 187 Fristbeginn
       § 188 Fristende
       § 189 Berechnung einzelner Fristen
       § 190 Fristverlängerung
       § 191 Berechnung von Zeiträumen
       § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
       § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
    Abschnitt 5 Verjährung
       Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
          § 194 Gegenstand der Verjährung
          § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
          § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
          § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
          § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
          § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
          § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
          § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
          § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
       Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
          § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
          § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
          § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
          § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
          § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
          § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
          § 209 Wirkung der Hemmung
          § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
          § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
          § 212 Neubeginn der Verjährung
          § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
       Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
          § 214 Wirkung der Verjährung
          § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
          § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
          § 217 Verjährung von Nebenleistungen
          § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
          §§ 219 bis 225
    Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
       § 226 Schikaneverbot
       § 227 Notwehr
       § 228 Notstand
       § 229 Selbsthilfe
       § 230 Grenzen der Selbsthilfe
       § 231 Irrtümliche Selbsthilfe
    Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
       § 232 Arten
       § 233 Wirkung der Hinterlegung
       § 234 Geeignete Wertpapiere
       § 235 Umtauschrecht
       § 236 Buchforderungen
       § 237 Bewegliche Sachen
       § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
       § 239 Bürge
       § 240 Ergänzungspflicht
       § 240a Verordnungsermächtigung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
    Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
       Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
          § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
          § 241a Unbestellte Leistungen *)
          § 242 Leistung nach Treu und Glauben
          § 243 Gattungsschuld
          § 244 Fremdwährungsschuld
          § 245 Geldsortenschuld
          § 246 Gesetzlicher Zinssatz
          § 247 Basiszinssatz *)
          § 248 Zinseszinsen
          § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
          § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
          § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
          § 252 Entgangener Gewinn
          § 253 Immaterieller Schaden
          § 254 Mitverschulden
          § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
          § 256 Verzinsung von Aufwendungen
          § 257 Befreiungsanspruch
          § 258 Wegnahmerecht
          § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
          § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
          § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
          § 262 Wahlschuld; Wahlrecht
          § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
          § 264 Verzug des Wahlberechtigten
          § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
          § 266 Teilleistungen
          § 267 Leistung durch Dritte
          § 268 Ablösungsrecht des Dritten
          § 269 Leistungsort
          § 270 Zahlungsort
          § 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
          § 271 Leistungszeit
          § 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
          § 272 Zwischenzinsen
          § 273 Zurückbehaltungsrecht
          § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
          § 275 Ausschluss der Leistungspflicht *)
          § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
          § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
          § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
          § 279 (weggefallen)
          § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
          § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
          § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
          § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
          § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
          § 285 Herausgabe des Ersatzes
          § 286 Verzug des Schuldners *)
          § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
          § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden *)
          § 289 Zinseszinsverbot
          § 290 Verzinsung des Wertersatzes
          § 291 Prozesszinsen
          § 292 Haftung bei Herausgabepflicht
       Titel 2 Verzug des Gläubigers
          § 293 Annahmeverzug
          § 294 Tatsächliches Angebot
          § 295 Wörtliches Angebot
          § 296 Entbehrlichkeit des Angebots
          § 297 Unvermögen des Schuldners
          § 298 Zug-um-Zug-Leistungen
          § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
          § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
          § 301 Wegfall der Verzinsung
          § 302 Nutzungen
          § 303 Recht zur Besitzaufgabe
          § 304 Ersatz von Mehraufwendungen
    Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
       *) Amtlicher Hinweis:
       § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
       § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
       § 305b Vorrang der Individualabrede
       § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
       § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
       § 306a Umgehungsverbot
       § 307 Inhaltskontrolle
       § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
       § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
       § 310 Anwendungsbereich
    Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
       Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung
          Untertitel 1 Begründung
             § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
             § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
             § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
             § 311c Erstreckung auf Zubehör
          Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
             Kapitel 1 Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
                § 312 Anwendungsbereich
                § 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
             Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
                § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
                § 312c Fernabsatzverträge
                § 312d Informationspflichten
                § 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
                § 312f Abschriften und Bestätigungen
                § 312g Widerrufsrecht
                § 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
             Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze
                § 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
                § 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
                § 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
                § 312l Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
             Kapitel 4 Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
                § 312m Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
          Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen
             § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
             § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
          Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
             § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
             § 316 Bestimmung der Gegenleistung
             § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
             § 318 Anfechtung der Bestimmung
             § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
       Titel 2 Gegenseitiger Vertrag
          § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
          § 321 Unsicherheitseinrede
          § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
          § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)
          § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
          § 325 Schadensersatz und Rücktritt
          § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht *)
       Titel 2a Verträge über digitale Produkte
          Untertitel 1 Verbraucherverträge über digitale Produkte
             § 327 Anwendungsbereich
             § 327a Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
             § 327b Bereitstellung digitaler Produkte
             § 327c Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
             § 327d Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
             § 327e Produktmangel
             § 327f Aktualisierungen
             § 327g Rechtsmangel
             § 327h Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
             § 327i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
             § 327j Verjährung
             § 327k Beweislastumkehr
             § 327l Nacherfüllung
             § 327m Vertragsbeendigung und Schadensersatz
             § 327n Minderung
             § 327o Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
             § 327p Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
             § 327q Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
             § 327r Änderungen an digitalen Produkten
             § 327s Abweichende Vereinbarungen
          Untertitel 2 Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
             § 327t Anwendungsbereich
             § 327u Rückgriff des Unternehmers
       Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten
          § 328 Vertrag zugunsten Dritter
          § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
          § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
          § 331 Leistung nach Todesfall
          § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
          § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
          § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
          § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
       Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe
          § 336 Auslegung der Draufgabe
          § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
          § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
          § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
          § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
          § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
          § 342 Andere als Geldstrafe
          § 343 Herabsetzung der Strafe
          § 344 Unwirksames Strafversprechen
          § 345 Beweislast
       Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
          Untertitel 1 Rücktritt *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 346 Wirkungen des Rücktritts
             § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
             § 348 Erfüllung Zug-um-Zug
             § 349 Erklärung des Rücktritts
             § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
             § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
             § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
             § 353 Rücktritt gegen Reugeld
             § 354 Verwirkungsklausel
          Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
             § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
             § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
             § 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
             § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
             § 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
             § 356d Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
             § 356e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
             § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
             § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
             § 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
             § 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
             § 357d Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
             § 357e Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
             § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
             § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
             § 360 Zusammenhängende Verträge
             § 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
    Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
       Titel 1 Erfüllung
          § 362 Erlöschen durch Leistung
          § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
          § 364 Annahme an Erfüllungs statt
          § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
          § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
          § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
          § 368 Quittung
          § 369 Kosten der Quittung
          § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
          § 371 Rückgabe des Schuldscheins
       Titel 2 Hinterlegung
          § 372 Voraussetzungen
          § 373 Zug-um-Zug-Leistung
          § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
          § 375 Rückwirkung bei Postübersendung
          § 376 Rücknahmerecht
          § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
          § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
          § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
          § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
          § 381 Kosten der Hinterlegung
          § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
          § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
          § 384 Androhung der Versteigerung
          § 385 Freihändiger Verkauf
          § 386 Kosten der Versteigerung
       Titel 3 Aufrechnung
          § 387 Voraussetzungen
          § 388 Erklärung der Aufrechnung
          § 389 Wirkung der Aufrechnung
          § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
          § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
          § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
          § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
          § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
          § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
          § 396 Mehrheit von Forderungen
       Titel 4 Erlass
          § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
    Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
       § 398 Abtretung
       § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
       § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
       § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
       § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
       § 403 Pflicht zur Beurkundung
       § 404 Einwendungen des Schuldners
       § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
       § 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
       § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
       § 408 Mehrfache Abtretung
       § 409 Abtretungsanzeige
       § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
       § 411 Gehaltsabtretung
       § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
       § 413 Übertragung anderer Rechte
    Abschnitt 6 Schuldübernahme
       § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
       § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
       § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
       § 417 Einwendungen des Übernehmers
       § 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
       § 419
    Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
       § 420 Teilbare Leistung
       § 421 Gesamtschuldner
       § 422 Wirkung der Erfüllung
       § 423 Wirkung des Erlasses
       § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
       § 425 Wirkung anderer Tatsachen
       § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
       § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
       § 428 Gesamtgläubiger
       § 429 Wirkung von Veränderungen
       § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
       § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
       § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
    Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
       Titel 1 Kauf, Tausch *)
          *) Amtlicher Hinweis:
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
             § 434 Sachmangel
             § 435 Rechtsmangel
             § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
             § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
             § 438 Verjährung der Mängelansprüche
             § 439 Nacherfüllung
             § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
             § 441 Minderung
             § 442 Kenntnis des Käufers
             § 443 Garantie
             § 444 Haftungsausschluss
             § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
             § 445a Rückgriff des Verkäufers
             § 445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen
             § 445c Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
             § 446 Gefahr- und Lastenübergang
             § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
             § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
             § 449 Eigentumsvorbehalt
             § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
             § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
             § 452 Schiffskauf
             § 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
          Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs
             Kapitel 1 Kauf auf Probe
                § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
                § 455 Billigungsfrist
             Kapitel 2 Wiederkauf
                § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
                § 457 Haftung des Wiederverkäufers
                § 458 Beseitigung von Rechten Dritter
                § 459 Ersatz von Verwendungen
                § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
                § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
                § 462 Ausschlussfrist
             Kapitel 3 Vorkauf
                § 463 Voraussetzungen der Ausübung
                § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
                § 465 Unwirksame Vereinbarungen
                § 466 Nebenleistungen
                § 467 Gesamtpreis
                § 468 Stundung des Kaufpreises
                § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
                § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
                § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
                § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
                § 473 Unübertragbarkeit
          Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf
             § 474 Verbrauchsgüterkauf
             § 475 Anwendbare Vorschriften
             § 475a Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
             § 475b Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
             § 475c Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
             § 475d Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
             § 475e Sonderbestimmungen für die Verjährung
             § 476 Abweichende Vereinbarungen
             § 477 Beweislastumkehr
             § 478 Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
             § 479 Sonderbestimmungen für Garantien
          Untertitel 4 Tausch
             § 480 Tausch
       Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
          *) Amtlicher Hinweis:
          § 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag
          § 481a Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
          § 481b Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
          § 482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
          § 482a Widerrufsbelehrung
          § 483 Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
          § 484 Form und Inhalt des Vertrags
          § 485 Widerrufsrecht
          § 485a (aufgehoben)
          § 486 Anzahlungsverbot
          § 486a Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
          § 487 Abweichende Vereinbarungen
       Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher *)
          *) Amtlicher Hinweis:
          Untertitel 1 Darlehensvertrag
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
                § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
                § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
             Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 491 Verbraucherdarlehensvertrag
                § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
                § 492 Schriftform, Vertragsinhalt
                § 492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
                § 492b Zulässige Kopplungsgeschäfte
                § 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses
                § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
                § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit
                § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
                § 497 Verzug des Darlehensnehmers
                § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
                § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
                § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
                § 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
                § 502 Vorfälligkeitsentschädigung
                § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
                § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
                § 504a Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
                § 505 Geduldete Überziehung
                § 505a Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
                § 505b Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
                § 505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
                § 505d Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
                § 505e Verordnungsermächtigung
          Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
             § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
             § 507 Teilzahlungsgeschäfte
             § 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
             § 509 (aufgehoben)
          Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
             § 510 Ratenlieferungsverträge
          Untertitel 4 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
             § 511 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
          Untertitel 5 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
             § 512 Abweichende Vereinbarungen
             § 513 Anwendung auf Existenzgründer
          Untertitel 6 Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
             § 514 Unentgeltliche Darlehensverträge
             § 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen
       Titel 4 Schenkung
          § 516 Begriff der Schenkung
          § 516a Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
          § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
          § 518 Form des Schenkungsversprechens
          § 519 Einrede des Notbedarfs
          § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
          § 521 Haftung des Schenkers
          § 522 Keine Verzugszinsen
          § 523 Haftung für Rechtsmängel
          § 524 Haftung für Sachmängel
          § 525 Schenkung unter Auflage
          § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
          § 527 Nichtvollziehung der Auflage
          § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
          § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
          § 530 Widerruf der Schenkung
          § 531 Widerrufserklärung
          § 532 Ausschluss des Widerrufs
          § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
          § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
       Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
             § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
             § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
             § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
             § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
             § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
             § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
             § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
             § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
             § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
             § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
             § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
             § 542 Ende des Mietverhältnisses
             § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
             § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
             § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
             § 546 Rückgabepflicht des Mieters
             § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
             § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
             § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
             § 548a Miete digitaler Produkte
          Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
                § 550 Form des Mietvertrags
                § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
                § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
                § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
                § 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz
                § 554a (aufgehoben)
                § 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
             Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
                § 555a Erhaltungsmaßnahmen
                § 555b Modernisierungsmaßnahmen
                § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
                § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
                § 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
                § 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
             Kapitel 2 Die Miete
                Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete
                   § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
                   § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
                   § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
                   § 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
                Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
                   § 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
                   § 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
                   § 556f Ausnahmen
                   § 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
                Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe
                   § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
                   § 557a Staffelmiete
                   § 557b Indexmiete
                   § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
                   § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
                   § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
                   § 558c Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
                   § 558d Qualifizierter Mietspiegel
                   § 558e Mietdatenbank
                   § 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
                   § 559a Anrechnung von Drittmitteln
                   § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
                   § 559c Vereinfachtes Verfahren
                   § 559d Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
                   § 560 Veränderungen von Betriebskosten
                   § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
             Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters
                § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
                § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
                § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
                § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
                § 562d Pfändung durch Dritte
             Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien
                § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
                § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
                § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
                § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
                § 565 Gewerbliche Weitervermietung
                § 566 Kauf bricht nicht Miete
                § 566a Mietsicherheit
                § 566b Vorausverfügung über die Miete
                § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
                § 566d Aufrechnung durch den Mieter
                § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
                § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
                § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
                § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
             Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses
                Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                   § 568 Form und Inhalt der Kündigung
                   § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
                   § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
                   § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
                   § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
                Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
                   § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
                   § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
                   § 573b Teilkündigung des Vermieters
                   § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
                   § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
                   § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
                   § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
                   § 574b Form und Frist des Widerspruchs
                   § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
                Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
                   § 575 Zeitmietvertrag
                   § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
                Unterkapitel 4 Werkwohnungen
                   § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
                   § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
                   § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
             Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
                § 577 Vorkaufsrecht des Mieters
                § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
          Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
             § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
             § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
             § 578b Verträge über die Miete digitaler Produkte
             § 579 Fälligkeit der Miete
             § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
             § 580a Kündigungsfristen
          Untertitel 4 Pachtvertrag
             § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
             § 582 Erhaltung des Inventars
             § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
             § 583 Pächterpfandrecht am Inventar
             § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
             § 584 Kündigungsfrist
             § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
             § 584b Verspätete Rückgabe
          Untertitel 5 Landpachtvertrag
             § 585 Begriff des Landpachtvertrags
             § 585a Form des Landpachtvertrags
             § 585b Beschreibung der Pachtsache
             § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
             § 586a Lasten der Pachtsache
             § 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
             § 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
             § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
             § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
             § 590a Vertragswidriger Gebrauch
             § 590b Notwendige Verwendungen
             § 591 Wertverbessernde Verwendungen
             § 591a Wegnahme von Einrichtungen
             § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
             § 592 Verpächterpfandrecht
             § 593 Änderung von Landpachtverträgen
             § 593a Betriebsübergabe
             § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
             § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
             § 594a Kündigungsfristen
             § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
             § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
             § 594d Tod des Pächters
             § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
             § 594f Schriftform der Kündigung
             § 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
             § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
             § 596 Rückgabe der Pachtsache
             § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
             § 596b Rücklassungspflicht
             § 597 Verspätete Rückgabe
       Titel 6 Leihe
          § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
          § 599 Haftung des Verleihers
          § 600 Mängelhaftung
          § 601 Verwendungsersatz
          § 602 Abnutzung der Sache
          § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
          § 604 Rückgabepflicht
          § 605 Kündigungsrecht
          § 606 Kurze Verjährung
       Titel 7 Sachdarlehensvertrag
          § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
          § 608 Kündigung
          § 609 Entgelt
          § 610 (weggefallen)
       Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge
          Untertitel 1 Dienstvertrag *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
             § 611a Arbeitsvertrag
             § 611b (aufgehoben)
             § 612 Vergütung
             § 612a Maßregelungsverbot
             § 613 Unübertragbarkeit
             § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
             § 614 Fälligkeit der Vergütung
             § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
             § 616 Vorübergehende Verhinderung
             § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
             § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
             § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
             § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
             § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
             § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
             § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
             § 623 Schriftform der Kündigung
             § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
             § 625 Stillschweigende Verlängerung
             § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
             § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
             § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
             § 629 Freizeit zur Stellungssuche
             § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
          Untertitel 2 Behandlungsvertrag
             § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
             § 630b Anwendbare Vorschriften
             § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
             § 630d Einwilligung
             § 630e Aufklärungspflichten
             § 630f Dokumentation der Behandlung
             § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
             § 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
       Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
          Untertitel 1 Werkvertrag
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
                § 632 Vergütung
                § 632a Abschlagszahlungen
                § 633 Sach- und Rechtsmangel
                § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
                § 634a Verjährung der Mängelansprüche
                § 635 Nacherfüllung
                § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
                § 637 Selbstvornahme
                § 638 Minderung
                § 639 Haftungsausschluss
                § 640 Abnahme
                § 641 Fälligkeit der Vergütung
                § 641a (aufgehoben)
                § 642 Mitwirkung des Bestellers
                § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
                § 644 Gefahrtragung
                § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
                § 646 Vollendung statt Abnahme
                § 647 Unternehmerpfandrecht
                § 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
                § 648 Kündigungsrecht des Bestellers
                § 648a Kündigung aus wichtigem Grund
                § 649 Kostenanschlag
                § 650 Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
             Kapitel 2 Bauvertrag
                § 650a Bauvertrag
                § 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
                § 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
                § 650d Einstweilige Verfügung
                § 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers
                § 650f Bauhandwerkersicherung
                § 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
                § 650h Schriftform der Kündigung
             Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag
                § 650i Verbraucherbauvertrag
                § 650j Baubeschreibung
                § 650k Inhalt des Vertrags
                § 650l Widerrufsrecht
                § 650m Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
                § 650n Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
             Kapitel 4 Unabdingbarkeit
                § 650o Abweichende Vereinbarungen
          Untertitel 2 Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
             § 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
             § 650q Anwendbare Vorschriften
             § 650r Sonderkündigungsrecht
             § 650s Teilabnahme
             § 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
          Untertitel 3 Bauträgervertrag
             § 650u Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
             § 650v Abschlagszahlungen
          Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
             § 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
             § 651b Abgrenzung zur Vermittlung
             § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren
             § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt
             § 651e Vertragsübertragung
             § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung
             § 651g Erhebliche Vertragsänderungen
             § 651h Rücktritt vor Reisebeginn
             § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
             § 651j Verjährung
             § 651k Abhilfe
             § 651l Kündigung
             § 651m Minderung
             § 651n Schadensersatz
             § 651o Mängelanzeige durch den Reisenden
             § 651p Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
             § 651q Beistandspflicht des Reiseveranstalters
             § 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
             § 651s Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
             § 651t Rückbeförderung; Vorauszahlungen
             § 651u Gastschulaufenthalte
             § 651v Reisevermittlung
             § 651w Vermittlung verbundener Reiseleistungen
             § 651x Haftung für Buchungsfehler
             § 651y Abweichende Vereinbarungen
       Titel 10 Maklervertrag
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 652 Entstehung des Lohnanspruchs
             § 653 Maklerlohn
             § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
             § 655 Herabsetzung des Maklerlohns
          Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
             § 655a Darlehensvermittlungsvertrag
             § 655b Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
             § 655c Vergütung
             § 655d Nebenentgelte
             § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
          Untertitel 3 Ehevermittlung
             § 656 Heiratsvermittlung
          Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
             § 656a Textform
             § 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
             § 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
             § 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
       Titel 11 Auslobung
          § 657 Bindendes Versprechen
          § 658 Widerruf
          § 659 Mehrfache Vornahme
          § 660 Mitwirkung mehrerer
          § 661 Preisausschreiben
          § 661a Gewinnzusagen
       Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
          Untertitel 1 Auftrag
             § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
             § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
             § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
             § 665 Abweichung von Weisungen
             § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
             § 667 Herausgabepflicht
             § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
             § 669 Vorschusspflicht
             § 670 Ersatz von Aufwendungen
             § 671 Widerruf; Kündigung
             § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
             § 673 Tod des Beauftragten
             § 674 Fiktion des Fortbestehens
          Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag *)
             *) Amtlicher Hinweis:
             § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
             § 675a Informationspflichten
             § 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
          Untertitel 3 Zahlungsdienste
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 675c Zahlungsdienste und E-Geld
                § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
                § 675e Abweichende Vereinbarungen
             Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag
                § 675f Zahlungsdienstevertrag
                § 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
                § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
                § 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld
             Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
                Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
                   § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
                   § 675k Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
                   § 675l Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
                   § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
                Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen
                   § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen
                   § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen
                   § 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
                   § 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen
                   § 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
                   § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
                   § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
                Unterkapitel 3 Haftung
                   § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
                   § 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
                   § 675w Nachweis der Authentifizierung
                   § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
                   § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
                   § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
                   § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
                   § 676a Ausgleichsanspruch
                   § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
                   § 676c Haftungsausschluss
       Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
          § 677 Pflichten des Geschäftsführers
          § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
          § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
          § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
          § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
          § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
          § 683 Ersatz von Aufwendungen
          § 684 Herausgabe der Bereicherung
          § 685 Schenkungsabsicht
          § 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
          § 687 Unechte Geschäftsführung
       Titel 14 Verwahrung
          § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
          § 689 Vergütung
          § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
          § 691 Hinterlegung bei Dritten
          § 692 Änderung der Aufbewahrung
          § 693 Ersatz von Aufwendungen
          § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
          § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
          § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
          § 697 Rückgabeort
          § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
          § 699 Fälligkeit der Vergütung
          § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
       Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
          § 701 Haftung des Gastwirts
          § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
          § 702a Erlass der Haftung
          § 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
          § 704 Pfandrecht des Gastwirts
       Titel 16 Gesellschaft
          § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
          § 706 Beiträge der Gesellschafter
          § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
          § 707d Verordnungsermächtigung
          § 708 Haftung der Gesellschafter
          § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
          § 710 Übertragung der Geschäftsführung
          § 711 Widerspruchsrecht
          § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
          § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
          § 714 Vertretungsmacht
          § 715 Entziehung der Vertretungsmacht
          § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
          § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
          § 718 Gesellschaftsvermögen
          § 719 Gesamthänderische Bindung
          § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
          § 721 Gewinn- und Verlustverteilung
          § 722 Anteile am Gewinn und Verlust
          § 723 Kündigung durch Gesellschafter
          § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft
          § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
          § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes
          § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
          § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
          § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
          § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
          § 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
          § 732 Rückgabe von Gegenständen
          § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen
          § 734 Verteilung des Überschusses
          § 735 Nachschusspflicht bei Verlust
          § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
          § 737 Ausschluss eines Gesellschafters
          § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
          § 739 Haftung für Fehlbetrag
          § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
       Titel 17 Gemeinschaft
          § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
          § 742 Gleiche Anteile
          § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
          § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
          § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
          § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
          § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
          § 748 Lasten- und Kostentragung
          § 749 Aufhebungsanspruch
          § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
          § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
          § 752 Teilung in Natur
          § 753 Teilung durch Verkauf
          § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
          § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
          § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
          § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
          § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
       Titel 18 Leibrente
          § 759 Dauer und Betrag der Rente
          § 760 Vorauszahlung
          § 761 Form des Leibrentenversprechens
       Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
          § 762 Spiel, Wette
          § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
          § 764 (weggefallen)
       Titel 20 Bürgschaft
          § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
          § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
          § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
          § 768 Einreden des Bürgen
          § 769 Mitbürgschaft
          § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
          § 771 Einrede der Vorausklage
          § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
          § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
          § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
          § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
          § 776 Aufgabe einer Sicherheit
          § 777 Bürgschaft auf Zeit
          § 778 Kreditauftrag
       Titel 21 Vergleich
          § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
       Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
          § 780 Schuldversprechen
          § 781 Schuldanerkenntnis
          § 782 Formfreiheit bei Vergleich
       Titel 23 Anweisung
          § 783 Rechte aus der Anweisung
          § 784 Annahme der Anweisung
          § 785 Aushändigung der Anweisung
          § 786 (weggefallen)
          § 787 Anweisung auf Schuld
          § 788 Valutaverhältnis
          § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
          § 790 Widerruf der Anweisung
          § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
          § 792 Übertragung der Anweisung
       Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
          § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
          § 794 Haftung des Ausstellers
          § 795 (weggefallen)
          § 796 Einwendungen des Ausstellers
          § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
          § 798 Ersatzurkunde
          § 799 Kraftloserklärung
          § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
          § 801 Erlöschen; Verjährung
          § 802 Zahlungssperre
          § 803 Zinsscheine
          § 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
          § 805 Neue Zins- und Rentenscheine
          § 806 Umschreibung auf den Namen
          § 807 Inhaberkarten und -marken
          § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
       Titel 25 Vorlegung von Sachen
          § 809 Besichtigung einer Sache
          § 810 Einsicht in Urkunden
          § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
       Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
          § 812 Herausgabeanspruch
          § 813 Erfüllung trotz Einrede
          § 814 Kenntnis der Nichtschuld
          § 815 Nichteintritt des Erfolgs
          § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
          § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
          § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
          § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
          § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
          § 821 Einrede der Bereicherung
          § 822 Herausgabepflicht Dritter
       Titel 27 Unerlaubte Handlungen
          § 823 Schadensersatzpflicht
          § 824 Kreditgefährdung
          § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
          § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
          § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
          § 828 Minderjährige
          § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
          § 830 Mittäter und Beteiligte
          § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
          § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
          § 833 Haftung des Tierhalters
          § 834 Haftung des Tieraufsehers
          § 835 (weggefallen)
          § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
          § 837 Haftung des Gebäudebesitzers
          § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
          § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
          § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
          § 840 Haftung mehrerer
          § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
          § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
          § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
          § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
          § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
          § 846 Mitverschulden des Verletzten
          § 847 (weggefallen)
          § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
          § 849 Verzinsung der Ersatzsumme
          § 850 Ersatz von Verwendungen
          § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
          § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
          § 853 Arglisteinrede
Buch 3 Sachenrecht
    Abschnitt 1 Besitz
       § 854 Erwerb des Besitzes
       § 855 Besitzdiener
       § 856 Beendigung des Besitzes
       § 857 Vererblichkeit
       § 858 Verbotene Eigenmacht
       § 859 Selbsthilfe des Besitzers
       § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
       § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
       § 862 Anspruch wegen Besitzstörung
       § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
       § 864 Erlöschen der Besitzansprüche
       § 865 Teilbesitz
       § 866 Mitbesitz
       § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
       § 868 Mittelbarer Besitz
       § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
       § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
       § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
       § 872 Eigenbesitz
    Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
       § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
       § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
       § 875 Aufhebung eines Rechts
       § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
       § 877 Rechtsänderungen
       § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
       § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
       § 880 Rangänderung
       § 881 Rangvorbehalt
       § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
       § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
       § 884 Wirkung gegenüber Erben
       § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
       § 886 Beseitigungsanspruch
       § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
       § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
       § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
       § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
       § 891 Gesetzliche Vermutung
       § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
       § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
       § 894 Berichtigung des Grundbuchs
       § 895 Voreintragung des Verpflichteten
       § 896 Vorlegung des Briefes
       § 897 Kosten der Berichtigung
       § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
       § 899 Eintragung eines Widerspruchs
       § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
       § 900 Buchersitzung
       § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
       § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
    Abschnitt 3 Eigentum
       Titel 1 Inhalt des Eigentums
          § 903 Befugnisse des Eigentümers
          § 904 Notstand
          § 905 Begrenzung des Eigentums
          § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
          § 907 Gefahr drohende Anlagen
          § 908 Drohender Gebäudeeinsturz
          § 909 Vertiefung
          § 910 Überhang
          § 911 Überfall
          § 912 Überbau; Duldungspflicht
          § 913 Zahlung der Überbaurente
          § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
          § 915 Abkauf
          § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
          § 917 Notweg
          § 918 Ausschluss des Notwegrechts
          § 919 Grenzabmarkung
          § 920 Grenzverwirrung
          § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
          § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
          § 923 Grenzbaum
          § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
       Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
          § 925 Auflassung
          § 925a Urkunde über Grundgeschäft
          § 926 Zubehör des Grundstücks
          § 927 Aufgebotsverfahren
          § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
       Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
          Untertitel 1 Übertragung
             § 929 Einigung und Übergabe
             § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
             § 930 Besitzkonstitut
             § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
             § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
             § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
             § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
             § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
             § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
             § 936 Erlöschen von Rechten Dritter
          Untertitel 2 Ersitzung
             § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
             § 938 Vermutung des Eigenbesitzes
             § 939 Hemmung der Ersitzung
             § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
             § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
             § 942 Wirkung der Unterbrechung
             § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
             § 944 Erbschaftsbesitzer
             § 945 Erlöschen von Rechten Dritter
          Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
             § 946 Verbindung mit einem Grundstück
             § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
             § 948 Vermischung
             § 949 Erlöschen von Rechten Dritter
             § 950 Verarbeitung
             § 951 Entschädigung für Rechtsverlust
             § 952 Eigentum an Schuldurkunden
          Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
             § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
             § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
             § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
             § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
             § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
          Untertitel 5 Aneignung
             § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
             § 959 Aufgabe des Eigentums
             § 960 Wilde Tiere
             § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
             § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
             § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
             § 964 Vermischung von Bienenschwärmen
          Untertitel 6 Fund
             § 965 Anzeigepflicht des Finders
             § 966 Verwahrungspflicht
             § 967 Ablieferungspflicht
             § 968 Umfang der Haftung
             § 969 Herausgabe an den Verlierer
             § 970 Ersatz von Aufwendungen
             § 971 Finderlohn
             § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
             § 973 Eigentumserwerb des Finders
             § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
             § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
             § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
             § 977 Bereicherungsanspruch
             § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
             § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
             § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
             § 981 Empfang des Versteigerungserlöses
             § 982 Ausführungsvorschriften
             § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
             § 984 Schatzfund
       Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
          § 985 Herausgabeanspruch
          § 986 Einwendungen des Besitzers
          § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
          § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
          § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
          § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
          § 991 Haftung des Besitzmittlers
          § 992 Haftung des deliktischen Besitzers
          § 993 Haftung des redlichen Besitzers
          § 994 Notwendige Verwendungen
          § 995 Lasten
          § 996 Nützliche Verwendungen
          § 997 Wegnahmerecht
          § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
          § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
          § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
          § 1001 Klage auf Verwendungsersatz
          § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
          § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
          § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
          § 1005 Verfolgungsrecht
          § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
          § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
       Titel 5 Miteigentum
          § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
          § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
          § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
          § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
          §§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
    Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
       Titel 1 Grunddienstbarkeiten
          § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
          § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
          § 1020 Schonende Ausübung
          § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
          § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
          § 1023 Verlegung der Ausübung
          § 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
          § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
          § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
          § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
          § 1028 Verjährung
          § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
       Titel 2 Nießbrauch
          Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
             § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
             § 1031 Erstreckung auf Zubehör
             § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
             § 1033 Erwerb durch Ersitzung
             § 1034 Feststellung des Zustands
             § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
             § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
             § 1037 Umgestaltung
             § 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
             § 1039 Übermäßige Fruchtziehung
             § 1040 Schatz
             § 1041 Erhaltung der Sache
             § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
             § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
             § 1044 Duldung von Ausbesserungen
             § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
             § 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
             § 1047 Lastentragung
             § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
             § 1049 Ersatz von Verwendungen
             § 1050 Abnutzung
             § 1051 Sicherheitsleistung
             § 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
             § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
             § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
             § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
             § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
             § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
             § 1058 Besteller als Eigentümer
             § 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
             § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
             § 1059b Unpfändbarkeit
             § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
             § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
             § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
             § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
             § 1061 Tod des Nießbrauchers
             § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
             § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
             § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
             § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
             § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
             § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
          Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
             § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
             § 1069 Bestellung
             § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
             § 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
             § 1072 Beendigung des Nießbrauchs
             § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
             § 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
             § 1075 Wirkung der Leistung
             § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
             § 1077 Kündigung und Zahlung
             § 1078 Mitwirkung zur Einziehung
             § 1079 Anlegung des Kapitals
             § 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
             § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
             § 1082 Hinterlegung
             § 1083 Mitwirkung zur Einziehung
             § 1084 Verbrauchbare Sachen
          Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen
             § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
             § 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
             § 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
             § 1088 Haftung des Nießbrauchers
             § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft
       Titel 3 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
          § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
          § 1091 Umfang
          § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
          § 1093 Wohnungsrecht
    Abschnitt 5 Vorkaufsrecht
       § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
       § 1095 Belastung eines Bruchteils
       § 1096 Erstreckung auf Zubehör
       § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
       § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
       § 1099 Mitteilungen
       § 1100 Rechte des Käufers
       § 1101 Befreiung des Berechtigten
       § 1102 Befreiung des Käufers
       § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
       § 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
    Abschnitt 6 Reallasten
       § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
       § 1106 Belastung eines Bruchteils
       § 1107 Einzelleistungen
       § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
       § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
       § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
       § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
       § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
    Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
       Titel 1 Hypothek
          § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
          § 1114 Belastung eines Bruchteils
          § 1115 Eintragung der Hypothek
          § 1116 Brief- und Buchhypothek
          § 1117 Erwerb der Briefhypothek
          § 1118 Haftung für Nebenforderungen
          § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
          § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
          § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
          § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
          § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
          § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht
          § 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
          § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
          § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
          § 1128 Gebäudeversicherung
          § 1129 Sonstige Schadensversicherung
          § 1130 Wiederherstellungsklausel
          § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
          § 1132 Gesamthypothek
          § 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
          § 1134 Unterlassungsklage
          § 1135 Verschlechterung des Zubehörs
          § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
          § 1137 Einreden des Eigentümers
          § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
          § 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
          § 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
          § 1141 Kündigung der Hypothek
          § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
          § 1143 Übergang der Forderung
          § 1144 Aushändigung der Urkunden
          § 1145 Teilweise Befriedigung
          § 1146 Verzugszinsen
          § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
          § 1148 Eigentumsfiktion
          § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
          § 1150 Ablösungsrecht Dritter
          § 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
          § 1152 Teilhypothekenbrief
          § 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
          § 1154 Abtretung der Forderung
          § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
          § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
          § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
          § 1158 Künftige Nebenleistungen
          § 1159 Rückständige Nebenleistungen
          § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
          § 1161 Geltendmachung der Forderung
          § 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
          § 1163 Eigentümerhypothek
          § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
          § 1165 Freiwerden des Schuldners
          § 1166 Benachrichtigung des Schuldners
          § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
          § 1168 Verzicht auf die Hypothek
          § 1169 Rechtszerstörende Einrede
          § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
          § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
          § 1172 Eigentümergesamthypothek
          § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
          § 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
          § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
          § 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
          § 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
          § 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
          § 1179 Löschungsvormerkung
          § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
          § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
          § 1180 Auswechslung der Forderung
          § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
          § 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
          § 1183 Aufhebung der Hypothek
          § 1184 Sicherungshypothek
          § 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
          § 1186 Zulässige Umwandlungen
          § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
          § 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
          § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
          § 1190 Höchstbetragshypothek
       Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld
          Untertitel 1 Grundschuld
             § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
             § 1192 Anwendbare Vorschriften
             § 1193 Kündigung
             § 1194 Zahlungsort
             § 1195 Inhabergrundschuld
             § 1196 Eigentümergrundschuld
             § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
             § 1198 Zulässige Umwandlungen
          Untertitel 2 Rentenschuld
             § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
             § 1200 Anwendbare Vorschriften
             § 1201 Ablösungsrecht
             § 1202 Kündigung
             § 1203 Zulässige Umwandlungen
    Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
       Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
          § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
          § 1205 Bestellung
          § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
          § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
          § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
          § 1209 Rang des Pfandrechts
          § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
          § 1211 Einreden des Verpfänders
          § 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
          § 1213 Nutzungspfand
          § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
          § 1215 Verwahrungspflicht
          § 1216 Ersatz von Verwendungen
          § 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
          § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
          § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
          § 1220 Androhung der Versteigerung
          § 1221 Freihändiger Verkauf
          § 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
          § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
          § 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
          § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
          § 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
          § 1227 Schutz des Pfandrechts
          § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
          § 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
          § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
          § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
          § 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
          § 1233 Ausführung des Verkaufs
          § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
          § 1235 Öffentliche Versteigerung
          § 1236 Versteigerungsort
          § 1237 Öffentliche Bekanntmachung
          § 1238 Verkaufsbedingungen
          § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
          § 1240 Gold- und Silbersachen
          § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
          § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
          § 1243 Rechtswidrige Veräußerung
          § 1244 Gutgläubiger Erwerb
          § 1245 Abweichende Vereinbarungen
          § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
          § 1247 Erlös aus dem Pfande
          § 1248 Eigentumsvermutung
          § 1249 Ablösungsrecht
          § 1250 Übertragung der Forderung
          § 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
          § 1252 Erlöschen mit der Forderung
          § 1253 Erlöschen durch Rückgabe
          § 1254 Anspruch auf Rückgabe
          § 1255 Aufhebung des Pfandrechts
          § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
          § 1257 Gesetzliches Pfandrecht
          § 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
          § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
          §§ 1260 bis 1272 (weggefallen)
       Titel 2 Pfandrecht an Rechten
          § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
          § 1274 Bestellung
          § 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
          § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
          § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
          § 1278 Erlöschen durch Rückgabe
          § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
          § 1280 Anzeige an den Schuldner
          § 1281 Leistung vor Fälligkeit
          § 1282 Leistung nach Fälligkeit
          § 1283 Kündigung
          § 1284 Abweichende Vereinbarungen
          § 1285 Mitwirkung zur Einziehung
          § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
          § 1287 Wirkung der Leistung
          § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
          § 1289 Erstreckung auf die Zinsen
          § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
          § 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
          § 1292 Verpfändung von Orderpapieren
          § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
          § 1294 Einziehung und Kündigung
          § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
          § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Buch 4 Familienrecht
    Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
       Titel 1 Verlöbnis
          § 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
          § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
          § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
          § 1300 (weggefallen)
          § 1301 Rückgabe der Geschenke
          § 1302 Verjährung
       Titel 2 Eingehung der Ehe
          Untertitel 1 Ehefähigkeit
             § 1303 Ehemündigkeit
             § 1304 Geschäftsunfähigkeit
             § 1305 (weggefallen)
          Untertitel 2 Eheverbote
             § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
             § 1307 Verwandtschaft
             § 1308 Annahme als Kind
          Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis
             § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
          Untertitel 4 Eheschließung
             § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
             § 1311 Persönliche Erklärung
             § 1312 Trauung
       Titel 3 Aufhebung der Ehe
          § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
          § 1314 Aufhebungsgründe
          § 1315 Ausschluss der Aufhebung
          § 1316 Antragsberechtigung
          § 1317 Antragsfrist
          § 1318 Folgen der Aufhebung
       Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
          § 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
          § 1320 Aufhebung der neuen Ehe
          §§ 1321 bis 1352 (weggefallen)
       Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
          § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
          § 1354 (weggefallen)
          § 1355 Ehename
          § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
          § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 1358 (weggefallen)
(Text neue Fassung)

          § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
          § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
          § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
          § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
          § 1360b Zuvielleistung
          § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
          § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
          § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
          § 1362 Eigentumsvermutung
       Titel 6 Eheliches Güterrecht
          Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht
             § 1363 Zugewinngemeinschaft
             § 1364 Vermögensverwaltung
             § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
             § 1366 Genehmigung von Verträgen
             § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
             § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
             § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
             § 1370 (aufgehoben)
             § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
             § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
             § 1373 Zugewinn
             § 1374 Anfangsvermögen
             § 1375 Endvermögen
             § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
             § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
             § 1378 Ausgleichsforderung
             § 1379 Auskunftspflicht
             § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
             § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
             § 1382 Stundung
             § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
             § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
             § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
             § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
             § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
             § 1388 Eintritt der Gütertrennung
             § 1389 (aufgehoben)
             § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
             §§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
          Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
                § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
                § 1410 Form
                § 1411 Eheverträge Betreuter
                § 1412 Wirkung gegenüber Dritten
                § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
             Kapitel 2 Gütertrennung
                § 1414 Eintritt der Gütertrennung
             Kapitel 3 Gütergemeinschaft
                Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                   § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
                   § 1416 Gesamtgut
                   § 1417 Sondergut
                   § 1418 Vorbehaltsgut
                   § 1419 Gesamthandsgemeinschaft
                   § 1420 Verwendung zum Unterhalt
                   § 1421 Verwaltung des Gesamtguts
                Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
                   § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
                   § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
                   § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
                   § 1425 Schenkungen
                   § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
                   § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
                   § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
                   § 1429 Notverwaltungsrecht
                   § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
                   § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
                   § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
                   § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
                   § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
                   § 1435 Pflichten des Verwalters
vorherige Änderung nächste Änderung

                   § 1436 Verwalter unter Betreuung


                   § 1436 Verwaltung durch einen Betreuer
                   § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
                   § 1438 Haftung des Gesamtguts
                   § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
                   § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
                   § 1441 Haftung im Innenverhältnis
                   § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
                   § 1443 Prozesskosten
                   § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
                   § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
                   § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
                   § 1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
                   § 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters
                   § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
                Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
                   § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
                   § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
                   § 1452 Ersetzung der Zustimmung
                   § 1453 Verfügung ohne Einwilligung
                   § 1454 Notverwaltungsrecht
                   § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
                   § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
                   § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
                   § 1458 (aufgehoben)
                   § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
                   § 1460 Haftung des Gesamtguts
                   § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
                   § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
                   § 1463 Haftung im Innenverhältnis
                   § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
                   § 1465 Prozesskosten
                   § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
                   § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
                   § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
                   § 1469 Aufhebungsantrag
                   § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
                Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts
                   § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
                   § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
                   § 1473 Unmittelbare Ersetzung
                   § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
                   § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
                   § 1476 Teilung des Überschusses
                   § 1477 Durchführung der Teilung
                   § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
                   § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
                   § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
                   § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
                   § 1482 Eheauflösung durch Tod
                Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                   § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
                   § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
                   § 1485 Gesamtgut
                   § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
                   § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
                   § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
                   § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
                   § 1490 Tod eines Abkömmlings
                   § 1491 Verzicht eines Abkömmlings
                   § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
                   § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
                   § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
                   § 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
                   § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
                   § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
                   § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
                   § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
                   § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
                   § 1501 Anrechnung von Abfindungen
                   § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
                   § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
                   § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
                   § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
                   § 1506 Anteilsunwürdigkeit
                   § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
                   § 1508 (weggefallen)
                   § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
                   § 1510 Wirkung der Ausschließung
                   § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
                   § 1512 Herabsetzung des Anteils
                   § 1513 Entziehung des Anteils
                   § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
                   § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
                   § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
                   § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
                   § 1518 Zwingendes Recht
             Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft
                § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
                §§ 1520 bis 1557 (weggefallen)
          Untertitel 3 Güterrechtsregister
             § 1558 Zuständiges Registergericht
             § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
             § 1560 Antrag auf Eintragung
             § 1561 Antragserfordernisse
             § 1562 Öffentliche Bekanntmachung
             § 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
       Titel 7 Scheidung der Ehe
          Untertitel 1 Scheidungsgründe
             § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
             § 1565 Scheitern der Ehe
             § 1566 Vermutung für das Scheitern
             § 1567 Getrenntleben
             § 1568 Härteklausel
          Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
             § 1568a Ehewohnung
             § 1568b Haushaltsgegenstände
          Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
             Kapitel 1 Grundsatz
                § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
             Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung
                § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
                § 1571 Unterhalt wegen Alters
                § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
                § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
                § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
                § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
                § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
                § 1577 Bedürftigkeit
                § 1578 Maß des Unterhalts
                § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
                § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
                § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
                § 1580 Auskunftspflicht
             Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge
                § 1581 Leistungsfähigkeit
                § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
                § 1583 Einfluss des Güterstands
                § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
             Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
                § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
                § 1585a Sicherheitsleistung
                § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
                § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
             Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs
                § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
                § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
                § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
          Untertitel 3 Versorgungsausgleich
             § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
             §§ 1587a bis 1587p (aufgehoben)
       Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
          § 1588 (keine Überschrift)
    Abschnitt 2 Verwandtschaft
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 1589 Verwandtschaft
          § 1590 Schwägerschaft
       Titel 2 Abstammung
          § 1591 Mutterschaft
          § 1592 Vaterschaft
          § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
          § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
          § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
          § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
          § 1597 Formerfordernisse; Widerruf
          § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
          § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
          § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
          § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
          § 1600 Anfechtungsberechtigte
          § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
          § 1600b Anfechtungsfristen
          § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
          § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
          § 1600e (aufgehoben)
       Titel 3 Unterhaltspflicht
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 1601 Unterhaltsverpflichtete
             § 1602 Bedürftigkeit
             § 1603 Leistungsfähigkeit
             § 1604 Einfluss des Güterstands
             § 1605 Auskunftspflicht
             § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
             § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
             § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
             § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
             § 1610 Maß des Unterhalts
             § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
             § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
             § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
             § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
             § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
             § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
             § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
             § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
             § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
          Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
             § 1615a Anwendbare Vorschriften
             §§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
             § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
             § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
             § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
             § 1615o (aufgehoben)
       Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
          § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
          § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
          § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
          § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
          § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
          § 1618 Einbenennung
          § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
          § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
          § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
          §§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
          § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
          § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
       Titel 5 Elterliche Sorge
          § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
          § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
          § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
          § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
          § 1626d Form; Mitteilungspflicht
          § 1626e Unwirksamkeit
          § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
          § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
          § 1629 Vertretung des Kindes
          § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
          § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
          § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
          § 1631a Ausbildung und Beruf
          § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
          § 1631c Verbot der Sterilisation
          § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
          § 1631e Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
          § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
          § 1633 (aufgehoben)
          §§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
          § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
          § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
          § 1640 Vermögensverzeichnis
          § 1641 Schenkungsverbot
          § 1642 Anlegung von Geld
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
          § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
          § 1645 Neues Erwerbsgeschäft


          § 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
          § 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
          § 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
          § 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
          § 1647 (weggefallen)
          § 1648 Ersatz von Aufwendungen
          § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
          §§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
          § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
          § 1665 (weggefallen)
          § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
          § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
          § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
          §§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
          § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
          § 1672 (aufgehoben)
          § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
          § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 1674a Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind


          § 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
          § 1675 Wirkung des Ruhens
          § 1676 (weggefallen)
          § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
          § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
          § 1679 (weggefallen)
          § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
          § 1681 Todeserklärung eines Elternteils
          § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
          § 1683 (aufgehoben)
          § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
          § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
          § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
          § 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
          § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
          § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
          § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
          § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
          §§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
          § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
          §§ 1694, 1695 (weggefallen)
          § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
          § 1697 (aufgehoben)
          § 1697a Kindeswohlprinzip
          § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
          § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
          § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
          §§ 1699 bis 1711 (weggefallen)
       Titel 6 Beistandschaft
          § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
          § 1713 Antragsberechtigte
          § 1714 Eintritt der Beistandschaft
          § 1715 Beendigung der Beistandschaft
          § 1716 Wirkungen der Beistandschaft
          § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
          §§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
       Titel 7 Annahme als Kind
          Untertitel 1 Annahme Minderjähriger
             § 1741 Zulässigkeit der Annahme
             § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
             § 1743 Mindestalter
             § 1744 Probezeit
             § 1745 Verbot der Annahme
             § 1746 Einwilligung des Kindes
             § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
             § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
             § 1749 Einwilligung des Ehegatten
             § 1750 Einwilligungserklärung
             § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
             § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag
             § 1753 Annahme nach dem Tode
             § 1754 Wirkung der Annahme
             § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
             § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
             § 1757 Name des Kindes
             § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
             § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
             § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
             § 1761 Aufhebungshindernisse
             § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
             § 1763 Aufhebung von Amts wegen
             § 1764 Wirkung der Aufhebung
             § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
             § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
             § 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
          Untertitel 2 Annahme Volljähriger
             § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
             § 1768 Antrag
             § 1769 Verbot der Annahme
             § 1770 Wirkung der Annahme
             § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
             § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
vorherige Änderung nächste Änderung

    Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft


    Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
       Titel 1 Vormundschaft
          Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 1773 Voraussetzungen
             § 1774 Anordnung von Amts wegen
             § 1775 Mehrere Vormünder
             § 1776 Benennungsrecht der Eltern
             § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
             § 1778 Übergehen des benannten Vormunds
             § 1779 Auswahl durch das Familiengericht
             § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
             § 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
             § 1782 Ausschluss durch die Eltern
             § 1783 (weggefallen)
             § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
             § 1785 Übernahmepflicht
             § 1786 Ablehnungsrecht
             § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
             § 1788 Zwangsgeld
             § 1789 Bestellung durch das Familiengericht
             § 1790 Bestellung unter Vorbehalt
             § 1791 Bestallungsurkunde
             § 1791a Vereinsvormundschaft
             § 1791b Bestellte
Amtsvormundschaft des Jugendamts
             § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
             § 1792 Gegenvormund


             Kapitel 1 Bestellte Vormundschaft
                Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                  
§ 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
                   § 1774 Vormund
                   § 1775 Mehrere Vormünder
                   § 1776 Zusätzlicher Pfleger
                   § 1777 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
                Unterkapitel 2 Auswahl des Vormunds
                   § 1778 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
                   § 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
                   §
1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
                   § 1781 Bestellung eines vorläufigen Vormunds
                   § 1782 Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
                   § 1783 Übergehen der benannten Person
                   § 1784 Ausschlussgründe
                   § 1785 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
             Kapitel 2 Gesetzliche Amtsvormundschaft
                § 1786 Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
                § 1787 Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
          Untertitel 2 Führung der Vormundschaft
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
             § 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
             § 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
             § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
             § 1797 Mehrere Vormünder
             § 1798 Meinungsverschiedenheiten
             § 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
             § 1800 Umfang der Personensorge
             § 1801 Religiöse Erziehung
             § 1802 Vermögensverzeichnis
             § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
             § 1804 Schenkungen des Vormunds
             § 1805 Verwendung für den Vormund
             § 1806 Anlegung von Mündelgeld
             § 1807 Art der Anlegung
             § 1808 (weggefallen)
             § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
             § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
             § 1811 Andere Anlegung
             § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
             § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
             § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
             § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
             § 1816 Sperrung von Buchforderungen
             § 1817 Befreiung
             § 1818 Anordnung der Hinterlegung
             § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
             § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
             § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
             § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
             § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
             § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel
             § 1825 Allgemeine Ermächtigung
             § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
             § 1827 (weggefallen)
             § 1828 Erklärung der Genehmigung
             § 1829 Nachträgliche Genehmigung
             § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
             § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
             § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
             § 1833 Haftung des Vormunds
             § 1834 Verzinsungspflicht
             § 1835 Aufwendungsersatz
             § 1835a Aufwandsentschädigung
             § 1836 Vergütung des Vormunds
             §§ 1836a, 1836b (weggefallen)
             § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
             § 1836d Mittellosigkeit des Mündels
             § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
          Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
            
§ 1837 Beratung und Aufsicht
             § 1838 (weggefallen)
             § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
             § 1840 Bericht und Rechnungslegung
             § 1841 Inhalt der Rechnungslegung
             § 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
             § 1843 Prüfung durch das Familiengericht
             § 1844 (weggefallen)
             § 1845 (aufgehoben)
             § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
             § 1847 Anhörung der Angehörigen
             § 1848 (weggefallen)
          Untertitel 4 Mitwirkung des Jugendamts
             §§ 1849, 1850 (weggefallen)
             § 1851 Mitteilungspflichten
          Untertitel 5 Befreite Vormundschaft
            
§ 1852 Befreiung durch den Vater
             § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
             § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
             § 1855 Befreiung durch die Mutter
             § 1856 Voraussetzungen der Befreiung
             § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht
             § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
             §§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
          Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft
             § 1882 Wegfall der Voraussetzungen
             § 1883 (weggefallen)
             § 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
             § 1885 (weggefallen)
             § 1886 Entlassung des Einzelvormunds
             § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
             § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
             § 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
             § 1890 Vermögensherausgabe und
Rechnungslegung
             § 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
             § 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
             § 1893 Fortführung
der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
             § 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
             § 1895 Amtsende des Gegenvormunds
       Titel 2 Rechtliche Betreuung
          § 1896 Voraussetzungen
          § 1897 Bestellung einer natürlichen Person
          § 1898 Übernahmepflicht
          § 1899 Mehrere Betreuer
          § 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
          § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
          § 1901a Patientenverfügung
          § 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
          § 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
          § 1902 Vertretung des Betreuten
          § 1903 Einwilligungsvorbehalt
          § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen
Maßnahmen
          § 1905 Sterilisation
          § 1906 Genehmigung
des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
          § 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
          § 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung
          § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
          § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung
und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
          § 1908b Entlassung des Betreuers
          § 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
          § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
          § 1908e (weggefallen)
          § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
          § 1908g Behördenbetreuer
          § 1908h (weggefallen)
          § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
          § 1908k (weggefallen)
       Titel 3 Pflegschaft
         
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
          § 1910 (weggefallen)
          § 1911 Abwesenheitspflegschaft
          § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
          § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
          § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
          § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
          § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
          § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte
          § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
          § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
          § 1920 (weggefallen)
          §
1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft


             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
               
§ 1788 Rechte des Mündels
                § 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und
Haftung des Mündels
                § 1790 Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
                § 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
                § 1791a (aufgehoben)
                § 1791b (aufgehoben)
                § 1791c (aufgehoben)
                § 1792 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
                § 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
                §
1794 Haftung des Vormunds
             Kapitel 2 Personensorge
               
§ 1795 Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
                § 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
                § 1797 Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
             Kapitel 3 Vermögenssorge
               
§ 1798 Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge
                § 1799 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
                § 1800 Erteilung der Genehmigung
                § 1801 Befreite Vormundschaft
          Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
             § 1802 Allgemeine Vorschriften
             § 1803 Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel
          Untertitel 4 Beendigung der Vormundschaft
             § 1804 Entlassung des Vormunds
             § 1805 Bestellung eines neuen Vormunds
             § 1806 Ende der Vormundschaft
             § 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
          Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz
             § 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz
       Titel 2 Pflegschaft für Minderjährige
         
§ 1809 Ergänzungspflegschaft
          § 1810 Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
          § 1811 Zuwendungspflegschaft
          § 1812 Aufhebung und Ende der Pflegschaft
          § 1813 Anwendung des Vormundschaftsrechts
       Titel 3 Rechtliche Betreuung
          Untertitel 1 Betreuerbestellung
             § 1814 Voraussetzungen
             § 1815 Umfang der Betreuung
             § 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
             § 1817 Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
             § 1818 Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
             § 1819 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
             § 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
          Untertitel 2 Führung der Betreuung
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
               
§ 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
                § 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
                § 1823 Vertretungsmacht des Betreuers
                § 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht
                § 1825 Einwilligungsvorbehalt
                § 1826 Haftung des Betreuers
             Kapitel 2 Personenangelegenheiten
               
§ 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
                § 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
                § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
                § 1830 Sterilisation
                § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
                § 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen
                § 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
                § 1834 Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten
             Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten
                Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                  
§ 1835 Vermögensverzeichnis
                   § 1835a (aufgehoben)
                   § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
                   §§ 1836a, 1836b (weggefallen)
                   § 1836c (aufgehoben)
                   § 1836d (aufgehoben)
                   § 1836e (aufgehoben)
                   § 1837 Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
                Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
                  
§ 1838 Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
                   § 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld
                   § 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
                   § 1841 Anlagepflicht
                   § 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut
                   § 1843 Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
                   § 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
                   § 1845 Sperrvereinbarung
                Unterkapitel 3 Anzeigepflichten
                  
§ 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
                   § 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
                Unterkapitel 4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
                  
§ 1848 Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
                   § 1849 Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
                   § 1850 Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
                   § 1851 Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
                   § 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
                   § 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
                   § 1854 Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
                Unterkapitel 5 Genehmigungserklärung
                  
§ 1855 Erklärung der Genehmigung
                   § 1856 Nachträgliche Genehmigung
                   § 1857 Widerrufsrecht des Vertragspartners
                   § 1857a (aufgehoben)
                   § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft
                Unterkapitel 6 Befreiungen
                   § 1859 Gesetzliche Befreiungen
                   § 1860 Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
          Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
             § 1861 Beratung; Verpflichtung des Betreuers
             § 1862 Aufsicht durch das Betreuungsgericht
             § 1863 Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
             § 1864 Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
             § 1865 Rechnungslegung
             § 1866 Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
             § 1867 Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
          Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
             § 1868 Entlassung des Betreuers
             § 1869 Bestellung eines neuen Betreuers
             § 1870 Ende der Betreuung
             § 1871
Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
             § 1872 Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung
             § 1873 Rechnungsprüfung
             § 1874 Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
          Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz
            
§ 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz
             § 1876 Vergütung
             § 1877 Aufwendungsersatz
             § 1878 Aufwandspauschale
             § 1879 Zahlung aus der Staatskasse
             § 1880 Mittellosigkeit des Betreuten
             § 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang
       Titel 4 Sonstige
Pflegschaft
          § 1882 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
          § 1883 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
          § 1884 Abwesenheitspflegschaft
          § 1885 Bestellung des sonstigen Pflegers
          § 1886 Aufhebung der Pflegschaft
          § 1887 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
          § 1888 Anwendung des Betreuungsrechts
          §§ 1889 bis 1921 (aufgehoben)
Buch 5 Erbrecht
    Abschnitt 1 Erbfolge
       § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
       § 1923 Erbfähigkeit
       § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
       § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
       § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
       § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
       § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
       § 1929 Fernere Ordnungen
       § 1930 Rangfolge der Ordnungen
       § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
       § 1932 Voraus des Ehegatten
       § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
       § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
       § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
       § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
       § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
       § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
       § 1939 Vermächtnis
       § 1940 Auflage
       § 1941 Erbvertrag
    Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
       Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
          § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
          § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
          § 1944 Ausschlagungsfrist
          § 1945 Form der Ausschlagung
          § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
          § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
          § 1948 Mehrere Berufungsgründe
          § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
          § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
          § 1951 Mehrere Erbteile
          § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
          § 1953 Wirkung der Ausschlagung
          § 1954 Anfechtungsfrist
          § 1955 Form der Anfechtung
          § 1956 Anfechtung der Fristversäumung
          § 1957 Wirkung der Anfechtung
          § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
          § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
          § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
          § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
          § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
          § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
          § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
          § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
          § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
       Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
          Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten
             § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
             § 1968 Beerdigungskosten
             § 1969 Dreißigster
          Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
             § 1970 Anmeldung der Forderungen
             § 1971 Nicht betroffene Gläubiger
             § 1972 Nicht betroffene Rechte
             § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
             § 1974 Verschweigungseinrede
          Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben
             § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
             § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
             § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
             § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
             § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
             § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
             § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
             § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
             § 1983 Bekanntmachung
             § 1984 Wirkung der Anordnung
             § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
             § 1986 Herausgabe des Nachlasses
             § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
             § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
             § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
             § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
             § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
             § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
          Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
             § 1993 Inventarerrichtung
             § 1994 Inventarfrist
             § 1995 Dauer der Frist
             § 1996 Bestimmung einer neuen Frist
             § 1997 Hemmung des Fristablaufs
             § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
             § 1999 Mitteilung an das Gericht
             § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
             § 2001 Inhalt des Inventars
             § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
             § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
             § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
             § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
             § 2006 Eidesstattliche Versicherung
             § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
             § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
             § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
             § 2010 Einsicht des Inventars
             § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
             § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
             § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
          Untertitel 5 Aufschiebende Einreden
             § 2014 Dreimonatseinrede
             § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
             § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
             § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
       Titel 3 Erbschaftsanspruch
          § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
          § 2019 Unmittelbare Ersetzung
          § 2020 Nutzungen und Früchte
          § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
          § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
          § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
          § 2024 Haftung bei Kenntnis
          § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
          § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
          § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
          § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
          § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
          § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
          § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
       Titel 4 Mehrheit von Erben
          Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
             § 2032 Erbengemeinschaft
             § 2033 Verfügungsrecht des Miterben
             § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
             § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
             § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
             § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
             § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
             § 2039 Nachlassforderungen
             § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
             § 2041 Unmittelbare Ersetzung
             § 2042 Auseinandersetzung
             § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
             § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
             § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
             § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
             § 2047 Verteilung des Überschusses
             § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
             § 2049 Übernahme eines Landguts
             § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
             § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
             § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
             § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
             § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
             § 2055 Durchführung der Ausgleichung
             § 2056 Mehrempfang
             § 2057 Auskunftspflicht
             § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
          Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
             § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
             § 2059 Haftung bis zur Teilung
             § 2060 Haftung nach der Teilung
             § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
             § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
             § 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
    Abschnitt 3 Testament
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 2064 Persönliche Errichtung
          § 2065 Bestimmung durch Dritte
          § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
          § 2067 Verwandte des Erblassers
          § 2068 Kinder des Erblassers
          § 2069 Abkömmlinge des Erblassers
          § 2070 Abkömmlinge eines Dritten
          § 2071 Personengruppe
          § 2072 Die Armen
          § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
          § 2074 Aufschiebende Bedingung
          § 2075 Auflösende Bedingung
          § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
          § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
          § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
          § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
          § 2080 Anfechtungsberechtigte
          § 2081 Anfechtungserklärung
          § 2082 Anfechtungsfrist
          § 2083 Anfechtbarkeitseinrede
          § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
          § 2085 Teilweise Unwirksamkeit
          § 2086 Ergänzungsvorbehalt
       Titel 2 Erbeinsetzung
          § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
          § 2088 Einsetzung auf Bruchteile
          § 2089 Erhöhung der Bruchteile
          § 2090 Minderung der Bruchteile
          § 2091 Unbestimmte Bruchteile
          § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
          § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
          § 2094 Anwachsung
          § 2095 Angewachsener Erbteil
          § 2096 Ersatzerbe
          § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
          § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
          § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
       Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
          § 2100 Nacherbe
          § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
          § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
          § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
          § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
          § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
          § 2106 Eintritt der Nacherbfolge
          § 2107 Kinderloser Vorerbe
          § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
          § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
          § 2110 Umfang des Nacherbrechts
          § 2111 Unmittelbare Ersetzung
          § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
          § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
          § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
          § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
          § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
          § 2117 Umschreibung; Umwandlung
          § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
          § 2119 Anlegung von Geld
          § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
          § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
          § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
          § 2123 Wirtschaftsplan
          § 2124 Erhaltungskosten
          § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
          § 2126 Außerordentliche Lasten
          § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
          § 2128 Sicherheitsleistung
          § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
          § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
          § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
          § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
          § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
          § 2134 Eigennützige Verwendung
          § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
          § 2136 Befreiung des Vorerben
          § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
          § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
          § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
          § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
          § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
          § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
          § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
          § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
          § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
          § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
       Titel 4 Vermächtnis
          § 2147 Beschwerter
          § 2148 Mehrere Beschwerte
          § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
          § 2150 Vorausvermächtnis
          § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
          § 2152 Wahlweise Bedachte
          § 2153 Bestimmung der Anteile
          § 2154 Wahlvermächtnis
          § 2155 Gattungsvermächtnis
          § 2156 Zweckvermächtnis
          § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
          § 2158 Anwachsung
          § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
          § 2160 Vorversterben des Bedachten
          § 2161 Wegfall des Beschwerten
          § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
          § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
          § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
          § 2165 Belastungen
          § 2166 Belastung mit einer Hypothek
          § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
          § 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
          § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
          § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
          § 2170 Verschaffungsvermächtnis
          § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
          § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
          § 2173 Forderungsvermächtnis
          § 2174 Vermächtnisanspruch
          § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
          § 2176 Anfall des Vermächtnisses
          § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
          § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
          § 2179 Schwebezeit
          § 2180 Annahme und Ausschlagung
          § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
          § 2182 Haftung für Rechtsmängel
          § 2183 Haftung für Sachmängel
          § 2184 Früchte; Nutzungen
          § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
          § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
          § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
          § 2188 Kürzung der Beschwerungen
          § 2189 Anordnung eines Vorrangs
          § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
          § 2191 Nachvermächtnisnehmer
       Titel 5 Auflage
          § 2192 Anzuwendende Vorschriften
          § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
          § 2194 Anspruch auf Vollziehung
          § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
          § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
       Titel 6 Testamentsvollstrecker
          § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
          § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
          § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
          § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
          § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
          § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
          § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
          § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
          § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
          § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
          § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
          § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
          § 2209 Dauervollstreckung
          § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
          § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
          § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
          § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
          § 2214 Gläubiger des Erben
          § 2215 Nachlassverzeichnis
          § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
          § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
          § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
          § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
          § 2220 Zwingendes Recht
          § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
          § 2222 Nacherbenvollstrecker
          § 2223 Vermächtnisvollstrecker
          § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
          § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
          § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
          § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
          § 2228 Akteneinsicht
       Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
          § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
          § 2230 (weggefallen)
          § 2231 Ordentliche Testamente
          § 2232 Öffentliches Testament
          § 2233 Sonderfälle
          §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
          § 2247 Eigenhändiges Testament
          § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
          § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
          § 2250 Nottestament vor drei Zeugen
          § 2251 Nottestament auf See
          § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
          § 2253 Widerruf eines Testaments
          § 2254 Widerruf durch Testament
          § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
          § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
          § 2257 Widerruf des Widerrufs
          § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
          § 2258a (aufgehoben)
          § 2258b (aufgehoben)
          § 2259 Ablieferungspflicht
          § 2260 (aufgehoben)
          § 2261 (aufgehoben)
          § 2262 (aufgehoben)
          § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
          § 2263a (aufgehoben)
          § 2264 (aufgehoben)
       Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
          § 2265 Errichtung durch Ehegatten
          § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
          § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
          § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
          § 2269 Gegenseitige Einsetzung
          § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
          § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
          § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
          § 2273 (aufgehoben)
    Abschnitt 4 Erbvertrag
       § 2274 Persönlicher Abschluss
       § 2275 Voraussetzungen
       § 2276 Form
       § 2277 (aufgehoben)
       § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
       § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
       § 2280 Anwendung von § 2269
       § 2281 Anfechtung durch den Erblasser
       § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
       § 2283 Anfechtungsfrist
       § 2284 Bestätigung
       § 2285 Anfechtung durch Dritte
       § 2286 Verfügungen unter Lebenden
       § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
       § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
       § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
       § 2290 Aufhebung durch Vertrag
       § 2291 Aufhebung durch Testament
       § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
       § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
       § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
       § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
       § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
       § 2297 Rücktritt durch Testament
       § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
       § 2299 Einseitige Verfügungen
       § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
       § 2300a (aufgehoben)
       § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
       § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
    Abschnitt 5 Pflichtteil
       § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
       § 2304 Auslegungsregel
       § 2305 Zusatzpflichtteil
       § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
       § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
       § 2308 Anfechtung der Ausschlagung
       § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
       § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
       § 2311 Wert des Nachlasses
       § 2312 Wert eines Landguts
       § 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
       § 2314 Auskunftspflicht des Erben
       § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
       § 2316 Ausgleichungspflicht
       § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
       § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
       § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
       § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
       § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
       § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
       § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
       § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
       § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
       § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
       § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
       § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
       § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
       § 2330 Anstandsschenkungen
       § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
       § 2331a Stundung
       § 2332 Verjährung
       § 2333 Entziehung des Pflichtteils
       § 2334 (aufgehoben)
       § 2335 (aufgehoben)
       § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
       § 2337 Verzeihung
       § 2338 Pflichtteilsbeschränkung
    Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
       § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
       § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
       § 2341 Anfechtungsberechtigte
       § 2342 Anfechtungsklage
       § 2343 Verzeihung
       § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
       § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
    Abschnitt 7 Erbverzicht
       § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
       § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
       § 2348 Form
       § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
       § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
       § 2351 Aufhebung des Erbverzichts
       § 2352 Verzicht auf Zuwendungen
    Abschnitt 8 Erbschein
       § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
       § 2354 (aufgehoben)
       § 2355 (aufgehoben)
       § 2356 (aufgehoben)
       § 2357 (aufgehoben)
       § 2358 (aufgehoben)
       § 2359 (aufgehoben)
       § 2360 (aufgehoben)
       § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
       § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
       § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
       § 2364 (aufgehoben)
       § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
       § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
       § 2367 Leistung an Erbscheinserben
       § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
       § 2369 (aufgehoben)
       § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
    Abschnitt 9 Erbschaftskauf
       § 2371 Form
       § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
       § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
       § 2374 Herausgabepflicht
       § 2375 Ersatzpflicht
       § 2376 Haftung des Verkäufers
       § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
       § 2378 Nachlassverbindlichkeiten
       § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
       § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
       § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
       § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
       § 2383 Umfang der Haftung des Käufers
       § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
       § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge

§ 234 Geeignete Wertpapiere


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. 2 Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.



(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.



§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.



(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.



(heute geltende Fassung) 

§ 630d Einwilligung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. 2 Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. 3 Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. 4 Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.



(1) 1 Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. 2 Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. 3 Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. 4 Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.



§ 1079 Anlegung des Kapitals


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2 Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.



1 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2 Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. 2 Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.



(1) 1 Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. 2 Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.

(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1358 (weggefallen)




§ 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten

1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

(2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. 2 Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.

(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn

1. die Ehegatten getrennt leben,

2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte

a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder

b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,

3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder

4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.

(4) 1 Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat

1. das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,

2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und

3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass

a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und

b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.

2 Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.

(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.

(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1436 Verwalter unter Betreuung




§ 1436 Verwaltung durch einen Betreuer


1 Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit


(1) 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3 Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4 Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2 Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

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(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.



(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 bleibt unberührt.

(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 1626d Form; Mitteilungspflicht


(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

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(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.



(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.

(heute geltende Fassung) 

§ 1629 Vertretung des Kindes


(1) 1 Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. 2 Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. 3 Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. 4 Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

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(2) 1 Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. 2 Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. 3 Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.



(2) 1 Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. 2 Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. 3 Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) 1 Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1. die Eltern getrennt leben oder

2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.

2 Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.



§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

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(2) 1 Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. 2 Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.



(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.



§ 1631c Verbot der Sterilisation


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1 Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2 Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3 § 1909 findet keine Anwendung.



1 Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2 Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3 § 1809 findet keine Anwendung.

§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge


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(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.



(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.

(3) 1 Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. 2 Insoweit vertritt dieser das Kind.



§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden


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(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist.



(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.

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§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte




§ 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


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(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.

(2) 1 Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. 2 Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.

(3)
Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.



(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.

(2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.

(3)
1 Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Nummer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war. 2 Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung.

(4) 1
Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll. 2 Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

1. es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt,

2. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für das Kind hat oder

3. das Vertragsverhältnis von dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.

3 § 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

(5) § 1854 Nummer 6
bis 8 ist nicht anzuwenden.

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§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind




§ 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


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Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.



(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.

(2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Für die Erteilung der
Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

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§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft




§ 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte


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Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.



Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.

§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens


(1) 1 Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. 2 Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 3 Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. 2 Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. 2 Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. 2 Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. 3 Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. 4 Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.

(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.



(heute geltende Fassung) 
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§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind




§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2 Ihre elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.



1 Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2 Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.

§ 1713 Antragsberechtigte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2 Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3 Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. 4 Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.



(1) 1 Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2 Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3 Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. 4 Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) 1 Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. 2 Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3 Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.



(heute geltende Fassung) 

§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.



1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1773 Voraussetzungen




§ 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn
sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.



(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn

1.
er nicht unter elterlicher Sorge steht,

2. seine
Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder

3.
sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

(2) 1 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. 2 Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1774 Anordnung von Amts wegen




§ 1774 Vormund


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. 2 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.



(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

1. eine natürliche Person,
die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,

2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),

3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder

4. das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann
bestellt werden:

1. ein vom überörtlichen Träger
der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,

2. das Jugendamt.


(heute geltende Fassung) 

§ 1775 Mehrere Vormünder


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. 2 Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.



(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2) Für Geschwister
soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1776 Benennungsrecht der Eltern




§ 1776 Zusätzlicher Pfleger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.

(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.



(1) 1 Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. 2 Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.

(2) 1 Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,

1. wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,

2. auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn
der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder

3. auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.

2 Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für
die Aufhebung vorliegt.

(3) 1 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. 2 Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts




§ 1777 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.

(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.




(1) 1 Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn

1. der Mündel seit längerer
Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,

2.
die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und

3. die Übertragung dem Wohl
des Mündels dient.

2 Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.

(2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.

(3) 1 Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen,
wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2 Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich.

(4) 1 § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. 3 Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds




§ 1778 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

1. wenn er nach
den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,

2. wenn er an
der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,

3. wenn er
die Übernahme verzögert,

4. wenn seine Bestellung
das Wohl des Mündels gefährden würde,

5. wenn
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall
des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.

(3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.




(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.

(2) Bei
der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund,

2.
der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und

3. die Lebensumstände
des Mündels.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht




§ 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) 1 Das Familiengericht soll eine
Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. 2 Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

(3)
1 Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2 Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.



(1) Eine natürliche Person muss nach

1.
ihren Kenntnissen und Erfahrungen,

2. ihren
persönlichen Eigenschaften,

3. ihren persönlichen
Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie

4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft
zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen

geeignet sein,
die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

(2)
1 Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. 2 Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft




§ 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds


vorherige Änderung nächste Änderung

Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.



1 Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. 2 Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft




§ 1781 Bestellung eines vorläufigen Vormunds


vorherige Änderung nächste Änderung

Zum Vormund soll nicht bestellt werden:

1. wer minderjährig ist,


2. derjenige,
für den ein Betreuer bestellt ist.



(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.

(2) 1 Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. 2 Der Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.


(3) 1 Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. 2 Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der
für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.

(4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.

(5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1782 Ausschluss durch die Eltern




§ 1782 Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. 2 Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

(2) Auf die Ausschließung ist die Vorschrift des § 1777 anzuwenden.




(1) 1 Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. 2 Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils geboren wäre.

(2)
Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

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§ 1783 (weggefallen)




§ 1783 Übergehen der benannten Person


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(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,

2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,

3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,

4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder

5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn

1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,

2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und

3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.

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§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund




§ 1784 Ausschlussgründe


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(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.

(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.



(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.

(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,

1. die minderjährig ist,

2. für die
ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,

3. die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder

4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1785 Übernahmepflicht




§ 1785 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen


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Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.



(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Die ausgewählte Person darf erst dann
zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1786 Ablehnungsrecht




§ 1786 Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils


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(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch
nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert,

2. wer
das 60. Lebensjahr vollendet hat,

3. wem die Sorge für die Person oder
das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,

4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,

5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,

6. (weggefallen)

7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll,

8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister
gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt,
wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird.



1 Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2 Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. 3 Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung




§ 1787 Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt


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(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.

(2) Erklärt
das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen.



Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1788 Zwangsgeld




§ 1788 Rechte des Mündels


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(1) Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) 1 Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens
einer Woche festgesetzt werden. 2 Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.



Der Mündel hat insbesondere das Recht auf

1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,

2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,

3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,

4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie

5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht




§ 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels


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1 Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2 Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.



(1) 1 Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. 2 Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.

(2) 1 Der Vormund vertritt den Mündel. 2 § 1824 gilt entsprechend. 3 Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. 4
Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.


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§ 1790 Bestellung unter Vorbehalt




§ 1790 Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht


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Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.



(1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.

(2) 1 Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. 2 Der Vormund hat Angelegenheiten
der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. 3 Der Vormund soll bei seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.

(3) 1 Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. 2 Er soll
den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

(4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen
oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist.

(5) 1 Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.


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§ 1791 Bestallungsurkunde




§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds


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(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.

(2) Die Bestallung soll enthalten
den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.



1 Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2 In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1791a Vereinsvormundschaft




§ 1791a (aufgehoben)


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(1) 1 Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. 2 Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

(3) 1 Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. 2 Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

(4) Will das Familiengericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts




§ 1791b (aufgehoben)


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(1) 1 Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. 2 Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts




§ 1791c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. 2 Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.

(3) Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.



 
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§ 1792 Gegenvormund




§ 1792 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. 2 Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.

(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass
die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.

(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.

(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.



(1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.

(2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels
zu dessen Wohl verpflichtet.

(3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.

(4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.

(5) In den Fällen
der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels




§ 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. 2 § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.

(1a) 1 Der
Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. 2 Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.



(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen

1. gemeinschaftlichen Vormündern,

2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,

3. dem
Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.

(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft




§ 1794 Haftung des Vormunds


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist.



(1) 1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. 2 Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3 Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.

(2) Ist der Mündel zur Pflege
und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht




§ 1795 Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,

2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,

3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit
der in Nummer 2 bezeichneten Art.

(2) Die Vorschrift
des § 181 bleibt unberührt.



(1) 1 Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. 2 Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. 3 Die §§ 1631a bis 1632 gelten entsprechend.

(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts

1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,

2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll und

3. zum Wechsel
des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.

(3) Das Familiengericht erteilt
die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.

(4) 1 Für die Erteilung
der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht




§ 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.



(1) 1 Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. 2 Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

1. den Mündel

a)
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder

b) in sonstigen Wohnformen

betreut und erzieht oder

2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1797 Mehrere Vormünder




§ 1797 Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. 2 Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.

(2) 1 Das Familiengericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. 2 Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.

(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem Familiengericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.



(1) 1 Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. 2 § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1798 Meinungsverschiedenheiten




§ 1798 Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge


vorherige Änderung nächste Änderung

Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht.



(1) 1 Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. 2 Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet.

(2) 1 Für die Pflichten des Vormunds
bei der Vermögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847 entsprechend. 2 Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen. 3 Das Familiengericht hat das Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis zu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und der Mündel aufgrund seines Entwicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

(3) 1 Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. 2 Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds




§ 1799 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. 2 Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolgedessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird.

(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.



(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.

(2) 1 Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. 2 Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

1. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder

2. das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1800 Umfang der Personensorge




§ 1800 Erteilung der Genehmigung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 1. 2 Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.



(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.

(2) 1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die
§§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1801 Religiöse Erziehung




§ 1801 Befreite Vormundschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.

(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als
Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.



(1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1 Das Familiengericht
kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist. 2 § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Eltern können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1782 einen von ihnen benannten
Vormund von den Beschränkungen nach den §§ 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1 befreien. 2 § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Das Familiengericht hat
die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1802 Vermögensverzeichnis




§ 1802 Allgemeine Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht einzureichen. 2 Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.

(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme
des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.

(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das
Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.



(1) 1 Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2 § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Das
Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. 2 Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge zu achten. 3 § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. 4 Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung




§ 1803 Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) Der
Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

(3) 1 Zu einer Abweichung von
den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. 2 Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.



In geeigneten Fällen und soweit es nach dem Entwicklungsstand des Mündels angezeigt ist,

1. hat das Familiengericht den Mündel persönlich anzuhören,
wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Vormund pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht oder nicht in geeigneter Weise beachtet oder seinen Pflichten als Vormund in anderer Weise nicht nachkommt,

2. soll das Familiengericht
den Anfangs- und Jahresbericht des Vormunds über die persönlichen Verhältnisse des Mündels, die Rechnungslegung des Vormunds, wenn der Umfang des zu verwaltenden Vermögens dies rechtfertigt, sowie wesentliche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels mit dem Mündel persönlich besprechen; der Vormund kann hinzugezogen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1804 Schenkungen des Vormunds




§ 1804 Entlassung des Vormunds


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. 2 Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.



(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn

1. die Fortführung
des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,

2. er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist,
die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,

3. er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,

4. nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden
oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder

5. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn

1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder

2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.

(3) 1 Das Familiengericht soll
auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. 2 Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. 3 Den Antrag nach Satz 1 können stellen:

1. der Vormund,

2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,

3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie

4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.


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§ 1805 Verwendung für den Vormund




§ 1805 Bestellung eines neuen Vormunds


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1 Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2 Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.



(1) 1 Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. 2 Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.

(2) Wird der Vereinsvormund
gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.

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§ 1806 Anlegung von Mündelgeld




§ 1806 Ende der Vormundschaft


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Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.



Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1807 Art der Anlegung




§ 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte


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(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:

1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;

2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;

3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;

4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;

5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von
der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb
ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.



Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

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§ 1808 (weggefallen)




§ 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz


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(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.

(2) 1 Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. 2 Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. 3 § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. 2 Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk




§ 1809 Ergänzungspflegschaft


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Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.



(1) 1 Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2 Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern
oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht




§ 1810 Pflegschaft für ein ungeborenes Kind


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1 Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. 2 Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.



1 Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2 Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1811 Andere Anlegung




§ 1811 Zuwendungspflegschaft


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1 Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. 2 Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.



(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn

1. der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und

2. der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2)
1 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung

1. einen Zuwendungspfleger benennen,

2. den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) 1
Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. 2 Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. 3 Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.

(4) 1 Sofern
der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. 2 § 1881 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere




§ 1812 Aufhebung und Ende der Pflegschaft


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(1) 1 Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. 2 Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.

(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle
der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.



(1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

(2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte




§ 1813 Anwendung des Vormundschaftsrechts


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(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:

1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,

2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,

3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,

4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört,

5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

(2) 1 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf
die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. 2 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.



(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Für Pflegschaften
nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren




§ 1814 Voraussetzungen


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1 Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann. 2 Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. 3 Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.



(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(3)
1 Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. 2 Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

1. durch einen Bevollmächtigten,
der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder

2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung,
die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

(4) 1 Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. 2 Soweit
der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(5) 1 Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird.
2 Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren




§ 1815 Umfang der Betreuung


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(1) 1 Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. 2 Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen,
die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.



(1) 1 Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. 2 Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. 3 Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn
sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:

1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten
nach § 1831 Absatz 1,

2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne
des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,

3. die
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,

4.
die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,

5.
die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,

6. die Entscheidung über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.

(3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820
Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).

(heute geltende Fassung) 
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§ 1816 Sperrung von Buchforderungen




§ 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen


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Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann.



(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.

(2) 1 Wünscht
der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. 2 Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. 4 Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.

(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.

(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll
nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.

(5) 1 Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. 2 Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.

(6) 1 Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.


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§ 1817 Befreiung




§ 1817 Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit

1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt
und

2.
eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.

2 Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert
des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6.000 Euro nicht übersteigt.

(2)
Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.



(1) 1 Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. 2 In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. 3 Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.

(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in
eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).

(3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten
des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(4) 1
Das Betreuungsgericht soll einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. 2 Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.

(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1818 Anordnung der Hinterlegung




§ 1818 Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.



(1) 1 Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. 2 Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreuungsvereins.

(2) 1 Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung
der Betreuung einzelnen Personen. 2 Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 3 Der Betreuungsverein teilt dem Betreuungsgericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung, mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten bei einem Wechsel der Person, die die Betreuung für den Betreuungsverein wahrnimmt, entsprechend.

(3) Werden dem Betreuungsverein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.

(4) 1 Kann der Volljährige weder durch eine oder mehrere natürliche Personen noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut
werden, so bestellt das Betreuungsgericht die zuständige Betreuungsbehörde zum Betreuer. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen werden.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung




§ 1819 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen


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1 Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts. 2 Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.



(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme
der Betreuung bereit erklärt hat.

(3) 1 Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung
des Betreuungsvereins bestellt werden. 2 Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).

(heute geltende Fassung) 
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§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung




§ 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung


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(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.

(2)
Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.



(1) 1 Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. 2 Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

(2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass
die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst:

1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,

2. die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4,

3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4.

(3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil

1.
der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und

2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass
der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.

(4) 1
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn

1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder

2. der Bevollmächtigte den Betreuer
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.

2 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.

(5) 1 Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil
einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. 2 Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 3 Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.

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§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke




§ 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten


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(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;

2. zur Verfügung über eine Forderung,
die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;

3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung,
die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;

4. zur Eingehung einer Verpflichtung
zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;

5.
zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

(2)
Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.



(1) 1 Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. 2 Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

(2) 1 Der Betreuer hat
die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. 2 Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. 3 Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. 4 Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.

(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht
zu entsprechen, soweit

1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und
der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder

2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten
ist.

(4) 1 Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung zu verschaffen. 2
Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. 3 Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(5) Der Betreuer hat
den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.

(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte




§ 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen


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Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,

2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht
auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,

3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,

4. zu einem Pachtvertrag
über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,

5.
zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,

6.
zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,

7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll,

8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit
des Mündels,

9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,

10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,

11. zur Erteilung einer Prokura,

12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist
und den Wert von 3.000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,

13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.




Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels




§ 1823 Vertretungsmacht des Betreuers


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Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.



In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel




§ 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht


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Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.



(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten
oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,

2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung
oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,

3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.

(2) § 181 bleibt unberührt.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1825 Allgemeine Ermächtigung




§ 1825 Einwilligungsvorbehalt


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(1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.

(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.



(1) 1 Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). 2 Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. 3 Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.

(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken

1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,

2. auf Verfügungen von Todes wegen,

3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,

4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und

5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

(3) 1 Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers,
wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. 2 Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.

(4) Auch für einen Minderjährigen,
der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung




§ 1826 Haftung des Betreuers


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Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.



(1) 1 Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. 2 Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Sind für
den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Ist
ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

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§ 1827 (weggefallen)




§ 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten


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(1) 1 Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. 2 Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. 3 Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) 1 Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. 2 Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. 3 Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

(5) 1 Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. 2 Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1828 Erklärung der Genehmigung




§ 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens


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Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.



(1) 1 Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. 2 Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1829 Nachträgliche Genehmigung




§ 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen


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(1) 1 Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. 2 Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.

(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.

(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.



(1) 1 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2 Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine
Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners




§ 1830 Sterilisation


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Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.



(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn

1. die Sterilisation
dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,

2.
der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,

3. anzunehmen ist, dass es ohne
die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,

4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und

5. die Schwangerschaft nicht durch
andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

(2) 1 Die Einwilligung bedarf
der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2 Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. 3 Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung




§ 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen


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1 Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. 2 Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.



(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil

1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme
ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) 1 Die Unterbringung ist nur mit
Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. 2 Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) 1 Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Er hat die Beendigung
der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevollmächtigten entsprechend.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds




§ 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen


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Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen.



(1) 1 Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,

2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827
zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,

4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,

6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und

7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in
einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

2 § 1867 ist nur anwendbar, wenn
der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der
Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(3) 1 Der Betreuer hat
die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt
für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.


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§ 1833 Haftung des Vormunds




§ 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten


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(1) 1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2 Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.

(2) 1 Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. 2 Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.



(1) 1 Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. 2 Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.

(2) 1 Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. 2 Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.

(3) 1 Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum
der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zur Kündigung des Mietverhältnisses,

2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist,

3. zur Vermietung solchen Wohnraums und

4. zur Verfügung über ein Grundstück
oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.

2 Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.


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§ 1834 Verzinsungspflicht




§ 1834 Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten


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Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.



(1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.

(2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte
zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1835 Aufwendungsersatz




§ 1835 Vermögensverzeichnis


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(1) 1 Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. 2 Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. 3 Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(1a)
1 Das Familiengericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. 2 In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. 3 Die Frist kann auf Antrag vom Familiengericht verlängert werden. 4 Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.

(2) 1
Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die
zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.

(4) 1
Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.

(5) 1
Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. 2 Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.



(1) 1 Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. 2 Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. 3 Der Betreuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später hinzuerwirbt. 4 Mehrere Betreuer haben das Vermögensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit sie das Vermögen gemeinsam verwalten.

(2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.

(3) Soweit es
für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.

(4)
1 Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen. 2 Für die Erstattung der Aufwendungen der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden. 3 Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. 4 Die dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.

(5)
Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das Betreuungsgericht anordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird.

(6)
Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1835a Aufwandsentschädigung




§ 1835a (aufgehoben)


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(1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Siebzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). 2 Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.

(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.



 
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§ 1836 Vergütung des Vormunds




§ 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer


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(1) 1 Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. 2 Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. 3 Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(3) Dem Jugendamt
oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.



(1) 1 Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. 2 Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

(2) 1 Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. 3 Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

(3) Absatz 2 Satz 1
gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

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§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels




§ 1836c (aufgehoben)


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Der Mündel hat einzusetzen:

1. 1 nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. 2 Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. 3 Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.



 
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§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels




§ 1836d (aufgehoben)


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Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen

1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder

2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

aufbringen kann.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang




§ 1836e (aufgehoben)


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(1) 1 Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. 2 Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.

(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 3 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1837 Beratung und Aufsicht




§ 1837 Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung


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(1) 1 Das Familiengericht berät die Vormünder. 2 Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.

(2) 1 Das Familiengericht
hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. 2 Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen. 3 Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.

(3)
1 Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 2 Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

(4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend.




(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden von einem Dritten zugewendet wird, nach den Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2)
1 Das Betreuungsgericht kann die Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde. 2 Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. 3 Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die Zustimmung ersetzen.

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§ 1838 (weggefallen)




§ 1838 Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten


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(1) 1 Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. 2 Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen.

(2) 1 Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. 2 Das Betreuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839 bis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds




§ 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld


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Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.



(1) 1 Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. 2 Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.

(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1840 Bericht und Rechnungslegung




§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr


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(1) 1 Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. 2 Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.

(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.

(3) 1 Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2 Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.


(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.




(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und


2. Auszahlungen an den Betreuten.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung




§ 1841 Anlagepflicht


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(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.

(2) 1 Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. 2 Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.



(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).

(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.

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§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds




§ 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut


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1 Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. 2 Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.



Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht




§ 1843 Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren


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(1) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.

(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.



(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.

(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.

(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen
des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.

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§ 1844 (weggefallen)




§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts


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Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1845 (aufgehoben)




§ 1845 Sperrvereinbarung


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(1) 1 Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. 2 Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.

(2) 1 Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. 2 Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung des Betreuers unversperrt ist. 2 Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts




§ 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung


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Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.



(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1.
ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,

2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,

3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,

4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3
nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.

(2) Die Anzeige
hat insbesondere Angaben zu enthalten

1. zur Höhe
des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,

2.
zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,

3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,

4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,

5. zur Sperrvereinbarung.


(heute geltende Fassung) 
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§ 1847 Anhörung der Angehörigen




§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte


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1 Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2 § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.



Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

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§ 1848 (weggefallen)




§ 1848 Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld


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Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§§ 1849, 1850 (weggefallen)




§ 1849 Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere


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(1) 1 Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über

1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,

2. ein Wertpapier des Betreuten,

3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.

2 Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(2) 1 Einer Genehmigung bedarf es nicht,

1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch

a) nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,

b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,

c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,

d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder

e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,

2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier

a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,

b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,

3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(3) 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.

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§ 1850 (neu)




§ 1850 Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe


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Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist,

2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist,

3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist,

4. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt,

5. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen oder des in Nummer 4 bezeichneten Erwerbs sowie

6. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Verpflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer Forderung auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertragung eines Rechts an einem Grundstück.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1851 Mitteilungspflichten




§ 1851 Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.

(2) Wird
der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.

(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.




Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs
sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag,

2. zu einem Rechtsgeschäft, durch das
der Betreute zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird,

3. zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder zu einer Vereinbarung, mit
der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet,

4. zu einer Anfechtung
eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2,

5. zum Abschluss
eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290,

6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291,

7. zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 2292,

8. zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2,

9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1852 Befreiung durch den Vater




§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.

(2) 1 Der Vater kann anordnen, dass
der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll. 2 Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.



Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zu einer Verfügung
und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute

a) ein Erwerbsgeschäft
oder

b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft,
die ein Erwerbsgeschäft betreibt,

erwirbt oder veräußert,

2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und

3. zur Erteilung einer Prokura.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung




§ 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.



1 Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder
zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und

2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen
oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute
das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht




§ 1854 Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.

(2) 1 Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf
von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. 2 Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.

(3) 1 Ist ein Gegenvormund vorhanden
oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. 2 Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.



Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das
der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird,

2. zur Aufnahme
von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1),

3. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,

4.
zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,

5. zur Eingehung einer Bürgschaft,

6. zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass
der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6.000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,

7.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und

8. zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1855 Befreiung durch die Mutter




§ 1855 Erklärung der Genehmigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852 bis 1854 der Vater.



Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung




§ 1856 Nachträgliche Genehmigung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen ist die Vorschrift des § 1777 anzuwenden. 2 Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.



(1) 1 Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2 Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweigerung durch den Betreuer mitgeteilt wird.

(2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei,
so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; wird die Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als verweigert.

(3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, tritt die Genehmigung des Betreuten an die Stelle der Genehmigung des Betreuungsgerichts.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht




§ 1857 Widerrufsrecht des Vertragspartners


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.



Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins




§ 1857a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)




§ 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

(2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(3) 1 Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2 Das Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. 3 Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. 4 Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. 5 Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1859 (neu)




§ 1859 Gesetzliche Befreiungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Befreite Betreuer sind entbunden

1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,

2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und

3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.

2 Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. 3 Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.

(2) 1 Befreite Betreuer sind

1. Verwandte in gerader Linie,

2. Geschwister,

3. Ehegatten,

4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,

5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.

2 Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. 3 Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.

(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1860 (neu)




§ 1860 Befreiungen auf Anordnung des Gerichts


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(1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise befreien, wenn der Wert des Vermögens des Betreuten ohne Berücksichtigung von Immobilien und Verbindlichkeiten 6.000 Euro nicht übersteigt.

(2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 und nach § 1854 Nummer 2 bis 5 befreien, soweit mit der Vermögensverwaltung der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbunden ist oder besondere Gründe der Vermögensverwaltung dies erfordern.

(3) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach § 1845 Absatz 2, den §§ 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 befreien, wenn ein Wertpapierdepot des Betreuten häufige Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer über hinreichende Kapitalmarktkenntnis und Erfahrung verfügt.

(4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann das Betreuungsgericht nur anordnen, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 nicht zu besorgen ist.

(5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1861 (neu)




§ 1861 Beratung; Verpflichtung des Betreuers


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2) 1 Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. 2 Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1862 (neu)




§ 1862 Aufsicht durch das Betreuungsgericht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. 2 Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreuers zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu beachten.

(2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise oder seinen Pflichten gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflichtwidrigkeit aufzuklären.

(3) 1 Das Betreuungsgericht hat gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. 2 Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Betreuer durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 3 Gegen die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1863 (neu)




§ 1863 Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. 2 Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

1. persönliche Situation des Betreuten,

2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und

3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

3 Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. 4 Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. 5 Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. 2 In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. 3 Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. 4 Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.

(3) 1 Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). 2 Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. 3 Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten,

2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,

3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs,

4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und

5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.

(4) 1 Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. 2 Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. 3 Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.

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§ 1864 (neu)




§ 1864 Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers


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(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.

(2) 1 Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. 2 Dies gilt auch für solche Umstände,

1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,

2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,

3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,

4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,

5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und

6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.

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§ 1865 (neu)




§ 1865 Rechnungslegung


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(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.

(2) 1 Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2 Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.

(3) 1 Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. 2 Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. 3 Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. 4 Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. 5 Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.

(4) 1 Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. 2 Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

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§ 1866 (neu)




§ 1866 Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht


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(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.

(2) 1 Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. 2 Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.

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§ 1867 (neu)




§ 1867 Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts


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Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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§ 1868 (neu)




§ 1868 Entlassung des Betreuers


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(1) 1 Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.

(2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde.

(3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen Betreuer, den Betreuungsverein, den Behördenbetreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen, wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann.

(4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen, wenn nach dessen Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

(5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine mindestens gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

(6) 1 Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu entlassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt. 2 Wünscht der Betreute die Fortführung der Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann das Betreuungsgericht statt der Entlassung des Vereinsbetreuers mit dessen Einverständnis feststellen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.

(7) 1 Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. 2 Dies gilt für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch des Betreuten dem entgegensteht.

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§ 1869 (neu)




§ 1869 Bestellung eines neuen Betreuers


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Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

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§ 1870 (neu)




§ 1870 Ende der Betreuung


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Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.

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§ 1871 (neu)




§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt


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(1) 1 Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

(2) 1 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. 2 Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.

(3) 1 Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2 Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.

(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

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§ 1872 (neu)




§ 1872 Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung


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(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben.

(2) 1 Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. 2 Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. 3 Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. 4 Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.

(3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen.

(4) 1 Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. 2 Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.

(5) 1 War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. 2 Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.

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§ 1873 (neu)




§ 1873 Rechnungsprüfung


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(1) 1 Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. 2 Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt.

(2) 1 Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. 2 Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.

(3) 1 Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung verlangt. 2 Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. 3 Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.

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§ 1874 (neu)




§ 1874 Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung


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(1) 1 Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. 2 Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.

(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.

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§ 1875 (neu)




§ 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz


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(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.

(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

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§ 1876 (neu)




§ 1876 Vergütung


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1 Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. 2 Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn

1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und

2. der Betreute nicht mittellos ist.

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§ 1877 (neu)




§ 1877 Aufwendungsersatz


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(1) 1 Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. 2 Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.

(2) 1 Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die

1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden können oder

2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist.

2 Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Aufwendungen.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.

(4) 1 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. 2 Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. 3 Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als Geltendmachung gegen die Staatskasse.

(5) 1 Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. 2 Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu belehren. 3 Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu beziffern.

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§ 1878 (neu)




§ 1878 Aufwandspauschale


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(1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). 2 Dieser entspricht für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann. 3 Hat der Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend.

(2) 1 Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale geltend machen. 2 In den Fällen der Bestellung eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Absatz 4 kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum geltend machen, in dem er tatsächlich tätig geworden ist.

(3) 1 Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. 2 Endet das Amt des Betreuers, ist die Aufwandspauschale anteilig nach den Monaten des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat gilt als voller Monat.

(4) 1 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. 2 § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts jeweils als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung.

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§ 1879 (neu)




§ 1879 Zahlung aus der Staatskasse


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Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.

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§ 1880 (neu)




§ 1880 Mittellosigkeit des Betreuten


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(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1881 (neu)




§ 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. 2 Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen




§ 1882 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der in § 1773 für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.



1 Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. 2 Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1883 (weggefallen)




§ 1883 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.

(heute geltende Fassung) 
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§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels




§ 1884 Abwesenheitspflegschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht. 2 Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.

(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.



(1) 1 Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. 2 Ein solcher Abwesenheitspfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.

(2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1885 (weggefallen)




§ 1885 Bestellung des sonstigen Pflegers


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds




§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.



(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

1.
wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,

2.
wenn der Abwesende stirbt.

(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn
der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins




§ 1887 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.

(2) 1 Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. 2 Zum Antrag ist berechtigt
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. 3 Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.




(1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.

(2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern




§ 1888 Anwendung des Betreuungsrechts


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt, so hat ihn das Familiengericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.



(1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(2) 1 Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich
nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. 2 Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag




§§ 1889 bis 1921 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Familiengericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen.

(2) 1 Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. 2 Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung




§ 1890 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 2 Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds




§ 1891 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. 2 Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.

(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung




§ 1892 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen.

(2) 1 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. 2 Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden




§ 1893 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.

(2) 1 Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben. 2 In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds




§ 1894 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1895 Amtsende des Gegenvormunds




§ 1895 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1896 Voraussetzungen




§ 1896 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 2 Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3 Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) 1 Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. 2 Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person




§ 1897 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

(2) 1 Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. 2 Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).

(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.

(4) 1 Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. 2 Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.

(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

(6) 1 Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. 2 Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

(7) 1 Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. 2 Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.

(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1898 Übernahmepflicht




§ 1898 (aufgehoben)


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(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1899 Mehrere Betreuer




§ 1899 (aufgehoben)


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(1) 1 Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. 2 In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. 3 Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.

(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.

(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde




§ 1900 (aufgehoben)


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(1) 1 Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. 2 Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) 1 Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. 2 Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 3 Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.

(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

(4) 1 Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers




§ 1901 (aufgehoben)


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(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

(2) 1 Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. 2 Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) 1 Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 2 Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. 3 Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) 1 Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2 Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. 3 In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

(5) 1 Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. 2 Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1901a Patientenverfügung




§ 1901a (aufgehoben)


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(1) 1 Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. 2 Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. 3 Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) 1 Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. 2 Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. 3 Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

(5) 1 Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. 2 Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens




§ 1901b (aufgehoben)


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(1) 1 Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. 2 Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht




§ 1901c (aufgehoben)


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1 Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. 2 Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. 3 Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.



 
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§ 1902 Vertretung des Betreuten




§ 1902 (aufgehoben)


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In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.



 
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§ 1903 Einwilligungsvorbehalt




§ 1903 (aufgehoben)


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(1) 1 Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). 2 Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.

(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken

1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind,

2. auf Verfügungen von Todes wegen,

3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,

4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und

5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften der Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

(3) 1 Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. 2 Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.

(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen




§ 1904 (aufgehoben)


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(1) 1 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2 Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. 2 Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.



 
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§ 1905 Sterilisation




§ 1905 (aufgehoben)


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(1) 1 Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn

1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,

2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,

3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,

4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und

5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

2 Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.

(2) 1 Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2 Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. 3 Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen




§ 1906 (aufgehoben)


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(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) 1 Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. 2 Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) 1 Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) 1 Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. 2 Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen




§ 1906a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,

4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,

6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und

7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

2 § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(3) 1 Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

(5) 1 Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. 2 Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung




§ 1907 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2 Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.

(2) 1 Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. 2 Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung




§ 1908 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige




§ 1908a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. 2 Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908b Entlassung des Betreuers




§ 1908b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. 3 Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

(4) 1 Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. 2 Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht stattdessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.

(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers




§ 1908c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt




§ 1908d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

(2) 1 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. 2 Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.

(3) 1 Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2 Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.

(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908e (weggefallen)




§ 1908e (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein




§ 1908f (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,

2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt,

2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,

3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(2) 1 Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. 2 Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

(3) 1 Das Nähere regelt das Landesrecht. 2 Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.

(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908g Behördenbetreuer




§ 1908g (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.

(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908h (weggefallen)




§ 1908h (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften




§ 1908i (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. 2 Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.

(2) 1 § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. 2 § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1908k (weggefallen)




§ 1908k (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1909 Ergänzungspflegschaft




§ 1909 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2 Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1910 (weggefallen)




§ 1910 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1911 Abwesenheitspflegschaft




§ 1911 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. 2 Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.

(2) Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht




§ 1912 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.

(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte




§ 1913 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. 2 Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen




§ 1914 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts




§ 1915 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 2 Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. 3 An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.

(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.

(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger




§ 1916 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte




§ 1917 (aufgehoben)


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(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschrift des § 1778 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. 2 Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden.

(3) 1 Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. 2 Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.



 
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§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes




§ 1918 (aufgehoben)


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(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.

(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.

(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes




§ 1919 (aufgehoben)


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Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.



 
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§ 1920 (weggefallen)




§ 1920 (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 
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§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft




§ 1921 (aufgehoben)


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(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.

(2) 1 Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht. 2 Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.

(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.



 

§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung


(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2) 1 Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2 Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

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(3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.



 

§ 2119 Anlegung von Geld


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Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.



Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung


(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

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(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.



(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.



(heute geltende Fassung) 

§ 2290 Aufhebung durch Vertrag


(1) 1 Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2 Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

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(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(4)
Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.



(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

(heute geltende Fassung) 

§ 2291 Aufhebung durch Testament


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(1) 1 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2 Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.



(1) 1 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2 Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.

(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.



§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament


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Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.



Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung


(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.

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(2) 1 Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2 Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. 3 Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.



(2) 1 Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2 Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung


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(1) 1 Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche. 2 Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(2) 1
Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2 Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.



1 Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2 Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

§ 2348 Form


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Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.



Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts


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Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.



Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.