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Änderung § 1716 BGB vom 01.01.2023

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§ 1716 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1716 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft


(Text alte Fassung)

1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.

(heute geltende Fassung)