Änderung § 1774 BGB vom 01.01.2023

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§ 1774 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1774 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1774 Anordnung von Amts wegen


(Text neue Fassung)

§ 1774 Vormund


vorherige Änderung

1 Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. 2 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.



(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

1. eine natürliche Person,
die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,

2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),

3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder

4. das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann
bestellt werden:

1. ein vom überörtlichen Träger
der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,

2. das Jugendamt.


(heute geltende Fassung) 



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