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Änderung § 1791 BGB vom 01.01.2023

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§ 1791 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1791 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1791 Bestallungsurkunde


(Text neue Fassung)

§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds


vorherige Änderung

(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.

(2) Die Bestallung soll enthalten
den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.



1 Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2 In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.