§ 1791b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1791b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts | (Text neue Fassung)§ 1791b (aufgehoben) |
(1) 1 Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. 2 Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden. (2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. |