§ 1806 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1806 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1806 Anlegung von Mündelgeld | (Text neue Fassung)§ 1806 Ende der Vormundschaft |
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. | Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind. |