Änderung § 1808 BGB vom 01.01.2023

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§ 1808 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1808 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1808 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 1808 Vergütung und Aufwendungsersatz


vorherige Änderung

 


(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.

(2) 1 Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. 2 Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. 3 § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. 2 Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.




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