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Änderung § 1810 BGB vom 01.01.2023

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§ 1810 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1810 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht


(Text neue Fassung)

§ 1810 Pflegschaft für ein ungeborenes Kind


vorherige Änderung

1 Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. 2 Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.



1 Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2 Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.

(heute geltende Fassung)