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Änderung § 1819 BGB vom 01.01.2023

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§ 1819 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1819 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung


(Text neue Fassung)

§ 1819 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen


vorherige Änderung

1 Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts. 2 Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.



(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme
der Betreuung bereit erklärt hat.

(3) 1 Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung
des Betreuungsvereins bestellt werden. 2 Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).

(heute geltende Fassung)