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Änderung § 1833 BGB vom 01.01.2023

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§ 1833 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1833 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1833 Haftung des Vormunds


(Text neue Fassung)

§ 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten


vorherige Änderung

(1) 1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2 Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.

(2) 1 Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. 2 Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.



(1) 1 Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. 2 Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.

(2) 1 Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. 2 Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.

(3) 1 Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum
der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zur Kündigung des Mietverhältnisses,

2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist,

3. zur Vermietung solchen Wohnraums und

4. zur Verfügung über ein Grundstück
oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.

2 Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.