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Änderung § 1842 BGB vom 01.01.2023

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§ 1842 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1842 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds


(Text neue Fassung)

§ 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut


vorherige Änderung

1 Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. 2 Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.



Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.