§ 1855 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1855 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1855 Befreiung durch die Mutter | (Text neue Fassung)§ 1855 Erklärung der Genehmigung |
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852 bis 1854 der Vater. | Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären. |