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Änderung § 1857 BGB vom 01.01.2023

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§ 1857 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1857 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht


(Text neue Fassung)

§ 1857 Widerrufsrecht des Vertragspartners


vorherige Änderung

Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.



Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

(heute geltende Fassung)