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Änderung § 1858 BGB vom 01.01.2023

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§§ 1858 bis 1881 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1858 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft


vorherige Änderung

 


(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

(2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(3) 1 Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2 Das Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. 3 Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. 4 Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. 5 Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.