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Änderung § 1861 BGB vom 01.01.2023

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§ 1861 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1861 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1861 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1861 Beratung; Verpflichtung des Betreuers


vorherige Änderung

 


(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2) 1 Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. 2 Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.