§ 1869 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1869 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1869 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1869 Bestellung eines neuen Betreuers |
Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen. |