Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1871 BGB vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1871 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1871 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1871 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

(2) 1 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. 2 Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.

(3) 1 Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2 Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.

(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.