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Änderung § 1874 BGB vom 01.01.2023

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§ 1874 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1874 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

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§ 1874 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1874 Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung


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(1) 1 Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. 2 Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.

(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.