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Änderung § 1876 BGB vom 01.01.2023

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§ 1876 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1876 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

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§ 1876 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1876 Vergütung


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1 Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. 2 Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn

1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und

2. der Betreute nicht mittellos ist.