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Änderung § 1900 BGB vom 01.01.2023

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§ 1900 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1900 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde


(Text neue Fassung)

§ 1900 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. 2 Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) 1 Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. 2 Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 3 Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.

(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

(4) 1 Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.



 
(heute geltende Fassung)